Das ist neu bei der Wahl

Ein Blick von oben auf die Abgeordnetenstühle im Plenarsaal. Die Stühle sind leer.
Ein Blick in den Bundestag. Künftig haben hier 630 Abgeordnete Platz. Foto: Andrew Virnuls/pixabay

Der neue Bundestag wird 630 Abgeordnete haben. Nicht mehr, nicht weniger. Grund dafür ist eine Wahlrechtsreform. Sie bedeutet auch: Ein Direktmandat ist keine Garantie mehr für einen Sitz im Bundestag. Teil 15 unserer Wahlserie zeigt alle Neuerungen im Überblick. 


Die Wahl zum Bundestag ist eine personalisierte Verhältniswahl. Das bedeutet: Ein Teil der Abgeordneten wird direkt gewählt, ein Teil über Listen der Parteien. 

Wählerinnen und Wähler haben deshalb zwei Stimmen. Über die Erststimme wählen sie eine Direktkandidatin oder einen Direktkandidaten – also eine konkrete Person. Über die Zweitstimme eine Partei und deren Landesliste. 

An diesem Grundprinzip hat sich nach der Wahlrechtsform nichts geändert. Neu geregelt wurde dagegen die Vergabe der Sitze im Bundestag. 


So war es bisher

Der Bundestag bestand bislang aus mindestens 598 Abgeordneten. Diese Mindestgröße ergab sich aus den 299 Wahlkreisen, in die Deutschland zur Bundestagswahl unterteilt ist: 299 Abgeordnete erhielten ihr Mandat über die Erststimme. 299 über die Zweitstimme. 

Überhang- und Ausgleichsmandate haben jedoch immer wieder dazu geführt, dass die tatsächliche Zahl der Abgeordneten weitaus höher war und zuletzt 733 betrug. Das lag an der Art und Weise, wie Sitze im Bundestag vergeben wurden. 

Wie viele Sitze einer Partei im Bundestag zustanden, ergab sich aus dem Ergebnis der Zweitstimmen. Gleichzeitig galt: Wer in seinem Wahlkreis die meisten Erststimmen erhielt, also ein Direktmandat gewann, zog in jedem Fall in den Bundestag ein. So konnte es passieren, dass eine Partei über die Direktmandate mehr Sitze im Bundestag bekam, als ihr über die Zweitstimmen zustanden – sogenannte Überhangmandate. Um die Sitzverteilung nach dem Verhältnis der Zweitstimmen zu wahren, erhielten die anderen Parteien ebenfalls zusätzliche Mandate. 


So ist es jetzt

Bei der Wahlrechtsreform von 2023 wurden Überhang- und Ausgleichsmandate abgeschafft. Für die Sitzverteilung im Bundestag sind nun allein die Zweitstimmen ausschlaggebend. Das bedeutet auch: Direktmandate zählen nur, wenn sie durch die Zweitstimmen gedeckt sind.

Gleichzeitig begrenzt das neue Wahlrecht die Anzahl der Abgeordneten auf 630. Die Sitze werden zunächst anhand der bundesweit abgegebenen Zweitstimmen auf die Parteien verteilt und im nächsten Schritt auf ihre Landeslisten heruntergebrochen. Wie viele Sitze dabei auf ein Bundesland entfallen, hängt davon ab, wie viele Zweitstimmen die Partei dort geholt hat. Bei der Vergabe der Mandate haben – wie gehabt – Direktmandate Vorrang vor Landeslisten. 

Im Wesentlichen ergeben sich damit für Parteien, die es bei der Wahl in den Bundestag schaffen, drei Szenarien: 

Variante 1: Eine Partei gewinnt in einem Bundesland weniger Direktmandate als Sitze. Dann werden die noch verbleibenden Mandate – wie gehabt – an Kandidaten von der Landesliste vergeben. 

Variante 2: Eine Partei gewinnt in einem Bundesland keine Direktmandate. Dann gehen alle zur Verfügung stehenden Sitze – wie gehabt – an Kandidaten von der Landesliste. 

Variante 3: Eine Partei gewinnt in einem Bundesland mehr Direktmandate als Sitze. Dann – und das ist neu – verfallen die überschüssigen Direktmandate. Wahlkreisbewerber/innen mit den prozentual schwächsten Erststimmen-Ergebnissen ziehen dann trotz ihres Direktmandats nicht in den Bundestag. Eine Ausnahme gilt für parteiunabhängige Direktkandidaten: Gewinnen sie ein Direktmandat, kommen sie in jedem Fall auch in den Bundestag. 


Warum 630 statt 598 Abgeordnete? 

Ein erster Entwurf der Ampel-Koalition sah vor, die Zahl der Abgeordneten auf 598 zu begrenzen. Im Laufe der parlamentarischen Beratungen erhöhte sie die Zahl auf 630. Das soll die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass gewählte Direktkandidatinnen und Direktkandidaten für ihr Direktmandat auch einen Sitz im Bundestag erhalten. 


Was ist mit der Grundmandatsklausel?

Um in den Bundestag einzuziehen, muss eine Partei im gesamten Bundesgebiet mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen erringen. Oder mindestens drei Direktmandate holen. Die Fünf-Prozent-Hürde sollte mit der Wahlrechtsreform erhalten bleiben, die Grundmandatsklausel aber gestrichen werden. Das Bundesverfassungsgericht hielt das jedoch für verfassungswidrig. Die Grundmandatsklausel ist deshalb weiter in Kraft. Für Parteien von nationalen Minderheiten gilt ebenfalls: Sie sind von der Fünf-Prozent-Hürde ausgenommen. 


Die Serie zur Bundestagswahl 2025