47 Tage noch, dann ist Bundestagswahl. Der vorgezogene Termin bedeutet auch: Parteien haben für die Vorbereitung weniger Zeit als sonst. Und auch Briefwählerinnen und Briefwähler müssen sich sputen. Ein Überblick über wichtige Fristen.
7. Januar
Dieses Datum ist entscheidend für Parteien, die nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge seit der letzten Wahl mit mindestens fünf Abgeordneten ununterbrochen im Deutschen Bundestag oder in einem der 16 Länderparlamente vertreten sind: Sie müssen bei der Bundeswahlleiterin schriftlich anzeigen, dass sie an der Wahl teilnehmen möchten. Die Frist dafür endet am 7. Januar, 18 Uhr.
12. Januar
Um wählen zu können, müssen Wahlberechtigte in ein Wählerverzeichnis eingetragen sein. Gemeinden und Städte stellen zu jeder Wahl für jeden Wahlbezirk ein solches Verzeichnis auf. Grundlage dafür ist das Einwohnermelderegister. Stichtag für die Eintragung aller Wahlberechtigten ins Wählerverzeichnis ist der 12. Januar.
14. Januar
An diesem Tag gibt der Bundeswahlausschuss bekannt, welche Parteien für die Wahlteilnahme anerkannt werden.
20. Januar
Bis spätestens 18 Uhr müssen alle Parteien ihre Landeslisten bei der Landeswahlleitung sowie ihre Kreiswahlvorschläge – also die Vorschläge für Direktkandidaten und Direktkandidatinnen – bei den Kreiswahlleitungen abgeben.
24. Januar
An diesem Tag entscheiden der Landeswahlausschuss und die Kreiswahlausschüsse über die Zulassung der Landeslisten bzw. Kreiswahlvorschläge. Im Falle einer Zurückweisung haben Parteien bzw. Einzelbewerber/innen nun bis 27. Januar Zeit, Beschwerde dagegen einzulegen.
28. Januar
Das ist der früheste Termin für die Erteilung von Wahlscheinen. Der Wahlschein ist beispielsweise Voraussetzung für die Briefwahl.
2. Februar
Spätestens jetzt müssen Wahlberechtigte ihre Wahlbenachrichtigungen erhalten haben. Wer noch keine Post bekommen hat, sollte sich bei der Stadt oder Gemeinde erkundigen, ob man im Wählerverzeichnis steht.
Sie möchten Ihre Stimme per Briefwahl abgeben? Um die Unterlagen zu beantragen, müssen Sie nicht den Erhalt der Wahlbenachrichtigung abwarten: Die Unterlagen können auch formlos – zum Teil sogar online – angefordert werden. Ansprechpartner ist die Wahlbehörde Ihrer Stadt oder Gemeinde. Benötigt werden Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Anschrift des Hauptwohnsitzes.
Für Deutsche im Ausland gilt: Am 2. Februar endet die Frist, sich ins Wählerverzeichnis eintragen zu lassen. Der Eintrag ist Voraussetzung, um an der Bundestagswahl teilnehmen zu können.
3. Februar
Spätestens jetzt müssen Landeswahlleitung und die Kreiswahlleitungen bekanntgeben, welche Kreiswahlvorschläge (also Direktkandidaten und Direktkandidatinnen) sowie Landeswahlvorschläge (also Landeslisten) zur Wahl zugelassen sind. Erst dann werden die Stimmzettel gedruckt, danach die Briefwahlunterlagen verschickt. Für MV bedeutet das: Die Unterlagen für die Briefwahl kommen erst im Verlauf der Winterferien bei den Wahlberechtigten an.
3. bis 7. Februar
In dieser Woche können Wahlberechtigte Einsicht ins Wählerverzeichnis nehmen. Das ist vor allem für diejenigen empfehlenswert, die bislang keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben. Ansprechpartner ist die Wahlbehörde Ihrer Stadt oder Gemeinde. Der Blick ins Verzeichnis ist zu den allgemeinen Öffnungszeiten der Wahlbehörde möglich und beschränkt sich in der Regel auf die Daten zur eigenen Person. Wer die aufgeführten Angaben für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis 7. Februar bei der Gemeindebehörde schriftlich einen Antrag auf Berichtigung stellen.
Die Serie zur Bundestagswahl 2025
- Teil 1: Bundestagswahl 2025 – die Serie
- Teil 2: Was ist eine Vertrauensfrage?
- Teil 3: 21 Tage Zeit
- Teil 4: So hat MV seit 1990 gewählt
- Teil 5: Weg für Neuwahl frei
- Teil 6: Stichwort: Wahlhelfer/innen
- Teil 7: 20 Fragen, 20 Antworten – das LpB-Heft
- Teil 8: Fristen, Fristen, Fristen