Wann kommen die Wahlplakate?

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Illustration: Roland Regge-Schulz

Am 9. Juni sind Kommunal- und Europawahlen. Das wird sich auch bald am Straßenrand zeigen. Ab wann sind Wahlplakate erlaubt? Wie viele dürfen es werden? Und können Kommunen auch nein zu ihnen sagen? Fünf Hintergründe zur Wahlwerbung. 

Ab wann sind Plakate am Straßenrand erlaubt?

Eine gesetzliche – und damit allgemeinverbindliche – Regelung gibt es nicht. Den Zeitraum zu bestimmen, obliegt den Kommunen. In Schwerin, Bad Doberan und Kühlungsborn, zum Beispiel, dürfen schon drei Monate vor der Wahl Plakate gehängt werden. Die meisten Kommunen lassen Plakatwerbung jedoch erst sechs Wochen vor der Wahl zu. Das wäre am letzten April-Wochenende. 

Wie viele Plakate dürfen Kandidierende verteilen?

Auch das ist von Kommune zu Kommune unterschiedlich. Einige Beispiele: Waren (Müritz) gestattet jeder Partei, Wählergemeinschaft sowie Einzelbewerbern und Einzelbewerberinnen pro Wahl maximal 50 Doppelplakate – also Pappen mit Vorder- und Rückseite. Werbetafeln im Großformat müssen mit der Stadtverwaltung gesondert abgestimmt werden. 

In den Gemeinden im Amt Neustrelitz-Land schwankt die Zahl je nach Ortsteil pro Wahl zwischen einem und sechs Doppelplakaten. Im Amtsbereich Torgelow-Ferdinandshof unterscheidet sich die Zahl ebenfalls von Gemeinde zu Gemeinde bzw. Ortsteil zu Ortsteil. Hier hängt die Anzahl unter anderem auch davon ab, ob großflächige Wahlwerbungen dabei sind. 

In Rostock liegt das Limit je Partei, Wählergemeinschaft oder Einzelbewerber/in bei 1500 Plakaten. In Teterow, Schwerin, Bad Doberan und Kühlungsborn wird die Anzahl hingegen nicht beschränkt. 

Können Kommunen Wahlplakate verbieten?

Dass Parteien sowie Kandidaten und Kandidatinnen um Stimmen werben, ist Ausdruck einer lebendigen und freiheitlichen Demokratie. „Die grundsätzliche Möglichkeit der Wahlwerbung wird geschützt durch Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz (GG) (Pressefreiheit), Artikel 5 Absatz 3 GG (Kunstfreiheit) und Artikel 21 GG (Parteienprivileg)“, heißt es auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin

Die Kommunen dürfen aber Straßen bzw. Bereiche festlegen, in denen sie allgemeine Wahlwerbung akzeptieren oder nicht. Sie können auch vorgeben, wie viele Plakate an einem Lichtmast befestigt werden dürfen, in welchen Höhen und Größen. Die genauen Bedingungen regeln sie in einer sogenannten Allgemeinverfügung zur Wahlwerbung. Ihre Grenzen hat Wahlwerbung außerdem dort, wo sie strafbar ist.

Kostet das Plakatieren Gebühren?

In den sechs Wochen vor der Wahl dürfen Parteien, Wählergruppen und Kandidaten/Kandidatinnen gebührenfrei werben. In der Regel auch noch zwei Wochen danach. In anderen Zeiträumen können Gebühren anfallen.

Bis wann dürfen die Plakate hängen bleiben?

Nach der Wahl müssen sie innerhalb von zwei Wochen entfernt werden. 


Die Serie

Unsere Serie in 50 Teilen: mit Interviews, Hintergründen, Erklärungen in leichter Sprache, Rubriken wie der Zahl des Tages u.v.m. Hier alle Folgen:


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