Dem neuen Landtag werden sechs Fraktionen angehören: SPD, AfD, CDU, DIE LINKE, FDP und Bündnis 90/Die Grünen. Das sind so viele wie noch nie. Teil 6 unserer Serie zum Landtagsstart.
Gemeinsam geht es besser. Das gilt auch für die Arbeit im Landtag. Ein/e Abgeordnete/r bewirkt allein weniger als gemeinsam mit anderen. Um politische Interessen und Ziele im Parlament besser durchsetzen zu können, schließen sie sich zu Fraktionen zusammen.
Im Landtag von MV benötigt man für eine Fraktion mindestens vier Landtagsabgeordnete. So gibt es die Landesverfassung in Artikel 25 vor. In der Regel gehören die Abgeordneten dabei der selben Partei an.
Fraktionen sind eigenständig, unabhängig und wirken mit eigenen Rechten und Pflichten an der Arbeit des Landtages mit. Sie können zum Beispiel einen Vorschlag für ein Gesetz machen und Anträge einbringen. Je größer eine Fraktion ist, desto mehr Gewicht, mehr Stimmen und mehr Redezeit im Plenum hat sie.
Die Stärke der jeweiligen Fraktion ist unter anderem entscheidend für die Besetzung der Ausschüsse. Übliche parlamentarische Praxis ist, dass die stärkste Fraktion das Vorschlagsrecht für die Wahl zur Landtagspräsidentin/ zum Landtagspräsidenten hat.
Fraktionen werden von einer/einem Fraktionsvorsitzenden geführt. Diese/dieser wird von den Mitgliedern der jeweiligen Fraktion gewählt. Der/die Fraktionsvorsitzende hat maßgeblichen Einfluss auf die Entwicklung politischer Inhalte und vertritt die Fraktion nach außen.
Zudem bestimmt jede Fraktion einen Parlamentarischen Geschäftsführer oder eine Parlamentarische Geschäftsführerin. Diese/r organisiert die Arbeit der Fraktion und hält den Kontakt zu den Parlamentarischen Geschäftsführern der anderen Fraktionen.
Auf Fraktionssitzungen wird oft kontrovers diskutiert und um eine gemeinsame Haltung gerungen. Im Landtag selbst stimmen die Mitglieder in der Regel einheitlich ab. Fraktionsdisziplin nennt man das. Ohne Fraktionen und diese Disziplin wäre es kompliziert, Mehrheiten zu bilden und politisch handlungsfähig zu sein. Bei Gesetzgebungsvorhaben zum Beispiel, wenn wenige Stimmen den Ausschlag für das Zustandekommen eines Gesetzes geben können.
Ein Fraktionszwang besteht jedoch nicht. So ist es ebenfalls in der Landesverfassung (Artikel 22) festgelegt: „Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“ Es kann also durchaus vorkommen, dass Abgeordnete anders als der Rest ihrer Fraktion abstimmen.
Unsere Serie zum Landtagsstart
Teil 1: Die konstituierende Sitzung
Teil 2: Wer eröffnet die erste Sitzung?
Teil 3: Stichwort Landtagspräsident/in
Teil 4: Sechs Augen sehen mehr als zwei
Teil 5: Was macht der Ältestenrat?