Unsere Serie zum Landtagsstart

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Foto: Kalahari/Pixabay

Diese Woche startet der Landtag in seine neue Legislaturperiode: Am 26. Oktober treffen sich die Abgeordneten zu ihrer ersten Sitzung. Damit verbunden sind viele Regularien, Positionen und Begriffe. Die wichtigsten davon erläutern wir in einer Serie zum Landtagsstart. Heute Teil 1: die konstituierende Sitzung. 

Konstituierende Sitzung: So heißt die erste Sitzung, in der das neu gewählte Parlament zusammenkommt. Die Bezeichnung leitet sich vom lateinischen Wort „constituere“ ab, was so viel bedeutet wie „festsetzen“ oder „beschließen“. 

In dieser ersten Sitzung wählen die Abgeordneten den Landtagspräsidenten oder die Landtagspräsidentin sowie die Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen. Und sie legen die Geschäftsordnung fest. 

Die Geschäftsordnung – das sind die parlamentarischen Spielregeln, die sich der Landtag gibt. Darin sind alle Details der parlamentarischen Arbeit geregelt; zum Beispiel, wie viel Redezeit die Fraktionen bei Debatten erhalten oder wie sich Ausschüsse zusammensetzen. 

Die konstituierende Sitzung muss spätestens 30 Tage nach der Landtagswahl stattfinden. So steht es in Artikel 28 der Landesverfassung. Der 26. Oktober ist damit der letztmögliche Termin. 

Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident wird in dieser Sitzung nicht gewählt. Das erfolgt laut Landesverfassung (Artikel 42) innerhalb von vier Wochen nach der ersten Landtagssitzung. 


Unsere Serie zum Landtagsstart

Teil 1: Die konstituierende Sitzung

Teil 2: Wer eröffnet die erste Sitzung?

Teil 3: Stichwort Landtagspräsident/in

Teil 4: Sechs Augen sehen mehr als zwei

Teil 5: Was macht der Ältestenrat?

Teil 6: So viele Fraktionen wie nie

Teil 7: Termine, Termine, Termine

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