Stichwort: Wählerverzeichnis

Vom / Europawahl, Kommunalwahlen

Grafik: Martin Molter

Wenn Wahlen anstehen, ist eine Liste unerlässlich: das Wählerverzeichnis. Darin stehen alle Personen, die wahlberechtigt sind. Wer automatisch drin steht und wer sich selbst kümmern muss, darin aufgenommen zu werden – hier ein Überblick:

Um wählen zu können, müssen Wahlberechtigte in ein Wählerverzeichnis eingetragen sein. Gemeinden und Städte stellen zu jeder Wahl für jeden Wahlbezirk ein solches Verzeichnis auf. Grundlage dafür ist das Einwohnermelderegister. Haben Wahlberechtigte mehrere Wohnungen, so ist der Hauptwohnsitz entscheidend.

Im Wählerverzeichnis aufgelistet werden Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift. Am Wahltag selbst dient es dem Nachweis der Wahlberechtigung. Damit niemand wählt, obwohl er es nicht darf und niemand doppelt abstimmt. 

Die Kriterien, nach denen das Wählerverzeichnis erstellt wird, hängen von der Art der Wahl ab. 

Für die Kommunalwahl gilt

Von Amts wegen eingetragen werden alle Wahlberechtigten, die mindestens 37 Tage vor der Wahl (= 3. Mai 2024) mit einer Hauptwohnung im Melderegister ihrer Gemeinde oder Stadt stehen. Das gilt für deutsche Staatsangehörige, aber auch für Bürgerinnen und Bürger aus anderen EU-Ländern, die in Deutschland leben. 

Wer nach dem Stichtag in eine andere Stadt oder Gemeinde zieht oder sich ummeldet, kann im dortigen Wählerverzeichnis nachgetragen werden – muss das aber in Eigenregie beantragen. Die Frist dafür endet am 17. Mai 2024. Wer den Antrag nicht stellt oder nach dem 17. Mai umzieht bzw. sich ummeldet, bleibt im Wählerverzeichnis des bisherigen Wohnortes stehen und kann entweder dort wählen oder die Stimme per Briefwahl abgeben. Im Zweifel helfen die Gemeindewahlbehörden mit Infos weiter.

Wer keinen festen Wohnsitz hat, steht ebenfalls nicht automatisch im Wählerverzeichnis, wird aber auf Antrag ergänzt. 

Für die Europawahl gilt 

Alle deutschen Wahlberechtigten, die mindestens 42 Tage vor der Wahl (= 28. April 2024) mit einer Hauptwohnung im Melderegister ihrer Gemeinde oder Stadt gemeldet sind, stehen automatisch im Wählerverzeichnis. Wer nach dem Stichtag umzieht, keinen festen Wohnsitz hat oder als Deutsche/r im Ausland lebt, muss den Eintrag beantragen. 

Wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger anderer EU-Länder stehen nur dann von Amts wegen darin, wenn sie bereits bei einer der vorangegangenen Europawahlen in einem deutschen Wählerverzeichnis standen und zwischendurch nicht weggezogen sind. Andernfalls müssen sie die Aufnahme bis spätestens 19. Mai 2024 bei ihrer Wohnsitzgemeinde beantragen. Das entsprechende Formular sowie weitere Informationen zum Antrag gibt es auf der Homepage der Bundeswahlleiterin unter www.bundeswahlleiterin.de.

Sie sind sich nicht sicher, ob Sie im Wählerverzeichnis stehen? Ein sicheres Indiz dafür ist die Wahlbenachrichtigung. „Wahlberechtigte, die fristgerecht eine Wahlbenachrichtigung erhalten, können davon ausgehen, dass sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind“, so die Bundeswahlleiterin. Wer bis zum 19. Mai 2024 keine Benachrichtigung erhalten hat, sollte unbedingt bei der Gemeindewahlbehörde nachhaken.


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Unsere Serie in 50 Teilen: mit Interviews, Hintergründen, Erklärungen in leichter Sprache, Rubriken wie der Zahl des Tages u.v.m. Hier alle Folgen:


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