Der alte Bürgermeister ist auch der neue: In Bützow bleibt Christian Grüschow für weitere acht Jahre im Amt. Bei der Bürgermeisterwahl am Sonntag war er der einzige Kandidat, erhielt 1424 der 1777 gültigen Stimmen.
Damit konnte Grüschow knapp 80 Prozent der Stimmen für sich gewinnen. Die Wahlbeteiligung lag bei 27 Prozent. Zur Wahl aufgerufen waren rund 6.700 Wahlberechtigte.
Hintergrund
Wie wurde gewählt?
Jede/r Wahlberechtigte hatte eine Stimme. Da es nur einen Kandidaten gab, wurde im Gegensatz zu Wahlen mit mehreren Bewerber/innen kein Name angekreuzt. Stattdessen enthielt der Stimmzettel neben dem Namen zwei Kreise, die mit „Ja“ bzw. „Nein“ beschriftet waren.
Wann gilt man als gewählt?
Gibt es nur eine Bewerberin oder einen Bewerber, müssen zwei Bedingungen erfüllt werden. Zum einen muss der Kandidat/die Kandidatin mehr gültige Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten. Zum anderen müssen mindestens 15 Prozent der Wahlberechtigen mit Ja gestimmt haben.
Wann steht das endgültige Wahlergebnis fest?
Der Wahlausschuss tagt am Dienstag, um 17 Uhr. In dieser Sitzung wird laut öffentlicher Bekanntmachung das endgültige Wahlergebnis ermittelt und festgestellt. Die Sitzung im Ratssaal der Stadt (Am Markt 1) ist öffentlich.
Worin unterscheiden sich hauptamtliche und ehrenamtliche Bürgermeister/innen?
Bürgermeister von Bützow zu sein, ist eine hauptamtliche Aufgabe. Das Stadtoberhaupt übt dieses Amt also nicht (gegen eine Aufwandsentschädigung) in der Freizeit aus, sondern als Hauptberuf und wird dafür auch bezahlt. Ob ein Bürgermeister/eine Bürgermeisterin ehrenamtlich oder hauptamtlich tätig ist, hängt vom Status der Kommune ab. Vereinfacht gesagt bedeutet das: In Städten oder Gemeinden, die mindestens 5.000 Einwohner/innen haben, arbeitet der Bürgermeister/die Bürgermeisterin hauptamtlich.
Unterschiede zeigen sich auch…
- … in der Amtszeit: Ehrenamtliche Bürgermeister/innen werden für fünf Jahre gewählt – und zwar immer zum selben Zeitpunkt wie die Gemeindevertretungen. Ausnahmen gibt es nur, wenn ein/e Amtsinhaber/in zurücktritt oder stirbt: Dann wird außerplanmäßig neu gewählt. Hauptamtliche Bürgermeister/innen werden für mindestens sieben und höchstens neun Jahren gewählt. Die genaue Dauer regeln die Kommunen über ihre Hauptsatzung selbst.
- … in den Voraussetzungen zur Wahlzulassung: Wer hauptamtliche/r Bürgermeister/in werden will, darf nicht älter als 60 Jahre alt sein. Oder – sofern er/sie schon im Amt ist und wiedergewählt werden möchte – höchstens 64 Jahre. Für ehrenamtliche Bürgermeister/innen gibt es hingegen keine Altersbeschränkung.