
In Bützow sind am Sonntag rund 6700 Wählerinnen und Wähler aufgerufen, ihren Bürgermeister zu bestimmen. Zur Wahl steht Amtsinhaber Christian Grüschow. Einen Gegenkandidaten oder eine Gegenkandidatin gibt es nicht. Das ist nicht die einzige Besonderheit bei dieser Bürgermeisterwahl.
Warum ist die Wahl nötig?
Die Amtszeit einer Bürgermeisters/einer Bürgermeisterin in hauptamtlich verwalteten Gemeinden beträgt laut Kommunalverfassung (Paragraf 37) mindestens sieben und höchstens neun Jahre. Die genaue Amtszeit bestimmen die Kommunen in ihrer Hauptsatzung. In Bützow dauert sie acht Jahre. Christian Grüschow ist seit Juni 2014 Bürgermeister von Bützow (und leitender Verwaltungsbeamter des Amtes Bützow-Land) – und erreicht damit das Ende seiner aktuellen Amtszeit.
Wie wird gewählt?
Jede/r Wahlberechtigte hat eine Stimme. Da es nur einen Kandidaten gibt, wird im Gegensatz zu Wahlen mit mehreren Bewerber/innen kein Name angekreuzt. Stattdessen enthält der Stimmzettel neben dem Namen zwei Kreise, die mit „Ja“ bzw. „Nein“ beschriftet sind und dem Wählerwillen entsprechend angekreuzt werden.
Wer ist wahlberechtigt?
Bei Kommunalwahlen – und dazu zählen auch Bürgermeisterwahlen – liegt das Wahlalter in MV bei 16 Jahren. In Bützow sind am Sonntag etwas mehr als 6700 Frauen, Männer und Jugendliche stimmberechtigt.
Wie haben die Wahllokale geöffnet?
Auch hier zeigt sich eine Besonderheit: Die Wahllokale sind nur von 9 bis 17 Uhr geöffnet. Üblich ist ein Zeitfenster von 8 bis 18 Uhr. Die verkürzte Öffnungszeit wurde vom Innenministerium des Landes genehmigt und soll den Aufwand für alle Beteiligten so gering wie möglich halten. 17 Uhr – diese Grenze gilt auch für Briefwahlunterlagen: Diese müssen ebenfalls spätestens dann im Briefkasten im Rathaus liegen.
Was müssen Wähler/innen mit ins Wahllokal bringen?
Die Wahlbenachrichtigung. Einen amtlichen Lichtbildausweis wie Personalausweis, Führerschein oder Reisepass. Und eine Mund-Nasen-Bedeckung – denn im Wahllokal gilt Maskenpflicht. Empfohlen wird zudem, einen eigenen Kugelschreiber dabeizuhaben.
Wann gilt ein Kandidat/eine Kandidatin als gewählt?
Gibt es nur eine Bewerberin oder einen Bewerber, müssen dafür zwei Bedingungen erfüllt werden. Zum einen muss der Kandidat/die Kandidatin natürlich mehr gültige Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten. Zum anderen müssen mindestens 15 Prozent der Wahlberechtigen mit Ja gestimmt haben. Wird das nicht erreicht, wählt die Stadtvertretung die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister aus ihrer Mitte. So steht es im Landes- und Kommunalwahlgesetz (Paragraf 67).
Wann steht das endgültige Wahlergebnis fest?
Der Wahlausschuss tagt am 22. März, 17 Uhr. In dieser Sitzung wird laut öffentlicher Bekanntmachung das endgültige Wahlergebnis ermittelt und festgestellt. Die Sitzung im Ratssaal der Stadt (Am Markt 1) ist öffentlich.
Worin unterscheiden sich hauptamtliche und ehrenamtliche Bürgermeister/innen?
Bürgermeister von Bützow zu sein, ist eine hauptamtliche Aufgabe. Das Stadtoberhaupt übt dieses Amt also nicht (gegen eine Aufwandsentschädigung) in der Freizeit aus, sondern als Hauptberuf und wird dafür auch bezahlt. Ob ein Bürgermeister/eine Bürgermeisterin ehrenamtlich oder hauptamtlich tätig ist, hängt vom Status der Kommune ab. Vereinfacht gesagt bedeutet das: In Städten oder Gemeinden, die mindestens 5.000 Einwohner/innen haben, arbeitet der Bürgermeister/die Bürgermeisterin hauptamtlich.
Unterschiede zeigen sich auch…
- … in der Amtszeit: Ehrenamtliche Bürgermeister/innen werden für fünf Jahre gewählt – und zwar immer zum selben Zeitpunkt wie die Gemeindevertretungen. Ausnahmen gibt es nur, wenn ein/e Amtsinhaber/in zurücktritt oder stirbt: Dann wird außerplanmäßig neu gewählt. Hauptamtliche Bürgermeister/innen werden für mindestens sieben und höchstens neun Jahren gewählt. Die genaue Dauer regeln die Kommunen über ihre Hauptsatzung selbst.
- … in den Voraussetzungen zur Wahlzulassung: Wer hauptamtliche/r Bürgermeister/in werden will, darf nicht älter als 60 Jahre alt sein. Oder – sofern er/sie schon im Amt ist und wiedergewählt werden möchte – höchstens 64 Jahre. Für ehrenamtliche Bürgermeister/innen gibt es hingegen keine Altersbeschränkung.