Wahl ist nicht gleich Wahl

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Allgemein. Unmittelbar. Frei. Gleich. Und geheim. Diese fünf Grundsätze gelten ausnahmslos für alle Wahlen in Deutschland. Wie viele Kreuze gemacht werden dürfen, wie alt man dafür mindestens sein muss und wann fünf Prozent eine Hürde sind, kommt dagegen auf die Wahl an. 

Die Anzahl der Kreuze

… ist nicht bei jeder Wahl identisch. Bei der Wahl zum Landtag und Bundestag haben alle Wahlberechtigten jeweils zwei Stimmen. Bei der Wahl von Gemeinde- oder Stadtvertretern in MV hat jeder Wähler/jede Wählerin drei Stimmen. Bei Bürgermeisterwahlen ist – ebenso wie bei der Europawahl – nur ein Kreuz möglich. 

Das Wahlalter

… ist das erforderliche Mindestalter, ab dem gewählt werden darf. Bei Bundestags- und Europawahlen beträgt es bundesweit einheitlich 18 Jahre. Bei länderspezifischen Wahlen variiert es dagegen nicht nur von Wahlart zu Wahlart, sondern auch von Bundesland zu Bundesland. 

In Mecklenburg-Vorpommern müssen Wähler/innen bei der Landtagswahl mindestens 18 Jahre alt sein. So, wie in den meisten anderen Bundesländern auch. Lediglich Brandenburg, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein lassen auch 16- und 17-Jährige zu. 

Für Kommunalwahlen liegt die Altersgrenze in MV – ebenso wie in zehn anderen Bundesländern auch – bei 16 Jahren. In Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und dem Saarland muss man dagegen mindestens 18 Jahre alt sein. 

Die Fünf-Prozent-Hürde

… gilt für die Bundestags- und die Landtagswahl. Nicht aber bei Kommunalwahlen in MV und auch nicht bei der Europawahl. 

Die Fünf-Prozent-Hürde bedeutet, dass bei der Sitzvergabe nur Parteien berücksichtigt werden, die mindestens fünf Prozent der gültigen Zweitstimmen erhalten haben. Diese Sperrklausel soll verhindern, dass zu viele Parteien im Parlament sitzen und politische Entscheidungen oder die Bildung der Regierung verhindern. Sie wurde 1949 aus entsprechenden Erfahrungen der Weimarer Republik für Bundestagswahlen eingeführt und auch für Landtagswahlen übernommen. 

Parteien, denen es auf Bundesebene nicht gelingt, die Fünf-Prozent-Hürde zu überspringen, können es auch in den Bundestag schaffen – und zwar dann, wenn die Partei mindestens drei Direktmandate gewinnt. Dann kommen nicht nur die drei direkt gewählten Frauen oder Männer in den Bundestag: Auch die Partei wird mit ihrer Landesliste bei der Sitzverteilung entsprechend dem Zweitstimmen-Verhältnis berücksichtigt. Das nennt sich Grundmandatsklausel.

Bei den Landtagswahlen in MV gibt es eine solche Grundmandatsklausel nicht. Für Direktkandidaten gilt aber grundsätzlich wie auf Bundesebene auch: Wer ein Direktmandat gewinnt, zieht ins Parlament, auch wenn die Partei an der Sperrklausel scheitert. Diesen Fall gab es in MV bislang aber noch nicht. 

Extra

Ein Wahltag, zwei Wahlen. Die wichtigsten Fragen zur Bundes- und Landtagswahl am 26. September beantworten wir in diesem Heft. Es kann kostenfrei bei der LpB bestellt sowie kostenlos heruntergeladen werden. Mehr…

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