Wahlgrundsätze

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Allgemeines Wahlrecht: Alle Staatsbürgerinnen und -bürger besitzen das Stimmrecht unabhängig von Konfession, Bildung, Geschlecht, Sprache, Einkommen, Beruf oder politischer Überzeugung, sofern sie ein Mindestalter erreicht haben und im Wahlgebiet wohnen.

Gleiches Wahlrecht: Alle Wahlberechtigten haben gleich viele Stimmen zu vergeben. Alle Stimmen haben das gleiche Gewicht („one person – one vote“). Dieser Grundsatz ist auch bei der technischen Gestaltung von Wahlen zu beachten, vor allem bei der Wahlkreiseinteilung.

Unmittelbares Wahlrecht: Die Wählerinnen und Wähler wählen die Abgeordneten unmittelbar, also direkt, ohne dass Delegierte oder Wahlmänner wie etwa bei den Präsidentschaftswahlen in den USA zwischengeschaltet sind.

Freies Wahlrecht: Die Wahlentscheidung und die Stimmabgabe des Einzelnen muss frei sein von Zwang und unzulässigem Druck. Mit den Grundsätzen des freien und gleichen Wahlrechts hängt auch die Chancengleichheit der Parteien zusammen. Keine Partei darf durch die Wahlgesetze oder durch die Wahlrechtsgrundsätze benachteiligt werden.

Geheimes Wahlrecht: Es darf nicht feststellbar sein, wie jemand gewählt hat. Hierfür gibt es zum Beispiel Wahlkabinen. Das Wahlgeheimnis ist eine wesentliche Voraussetzung für die Wahlfreiheit.

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