Am 18. Juni geht Schwerin in die Stichwahl zum Oberbürgermeister. Werden dafür neue Wahlbenachrichtigungen verschickt? Wo gibt’s Briefwahlunterlagen? Und warum können nicht alle 16-Jährigen wählen? Zehn Hintergründe zum zweiten Wahlgang in Schwerin.
Wer steht in der Stichwahl?
Amtsinhaber Rico Badenschier (SPD) und Leif-Erik Holm (AfD, Bundestagsabgeordneter). Die Stichwahl ist nötig, weil im ersten Wahlgang am 4. Juni keine/r der sechs Kandidatinnen und Kandidaten mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinte. Deshalb treten die beiden Bewerber mit den meisten Stimmen nun noch einmal gegeneinander an. Wer dann mehr Stimmen erhält, gewinnt. Jede/r Wahlberechtigte hat – wie schon in der Hauptwahl – eine Stimme. Die Wahlergebnisse werden am Wahlsonntag ab 18 Uhr im Foyer des Stadthauses und auf www.schwerin.de präsentiert.
Wird es ein Wahl-Duell geben?
Ja. Am Donnerstag, 15. Juni, 20 Uhr im NDR Landesfunkhaus Schwerin stellen sich beide Kandidaten den Fragen von Dörthe Graner (NDR) und Michael Seidel (Chefredakteur Schweriner Volkszeitung). Die Debatte wird bei NDR MV Live übertragen und ist unter www.ndr.de auch im Live-Stream zu sehen.
Kann man zur Stichwahl gehen, wenn man am 4. Juni nicht wählen war?
Wer wahlberechtigt ist, kann an der Stichwahl teilnehmen – unabhängig davon, ob man am 4. Juni wählen war oder nicht.
Können Jugendliche, die nach dem 4. Juni 16 Jahre alt wurden, zur Stichwahl mitwählen?
Nein. Das Mindestwahlalter für Kommunalwahlen – und dazu zählt auch die Schweriner OB-Wahl – liegt zwar bei 16 Jahren. Für die Stichwahl ist jedoch entscheidend, wie alt Jugendliche zur Hauptwahl am 4. Juni waren, sagt Steffen Liebknecht, stellvertretender Kreis- und Gemeindewahlleiter. Konkret heißt es dazu im Landes- und Kommunalwahlgesetz (§4): „Bei einer Stichwahl müssen die Wahlrechtsvoraussetzungen am Wahltag und am Stichwahltag vorliegen“. Oder wie die Landes- und Kommunalwahlordnung (§18) es formuliert: „Bei Bürgermeister- oder Landratswahlen ist für den Fall einer Stichwahl das Wählerverzeichnis der Hauptwahl maßgebend.“
Gibt’s für die Stichwahl neue Wahlbenachrichtigungen?
Nein. Alle Angaben zur Stichwahl stehen schon auf der Wahlbenachrichtigung für den 4. Juni, teilt die Wahlbehörde mit. Sie haben den Zettel nach der Hauptwahl entsorgt? Kein Problem! „Die Wahlbenachrichtigung muss im Wahllokal nicht vorgelegt werden. Dort sind Personalausweis oder Reisepass gefragt.“
Ich möchte Briefwahl machen. Wie komme ich an die Unterlagen?
Wer bereits im ersten Wahlgang die Briefwahl genutzt hat, muss nichts unternehmen: Die Unterlagen für die Stichwahl kommen dann automatisch per Post. Das gilt auch für Briefwählerinnen und Briefwähler, die den Briefwahlraum im Perzina-Haus genutzt haben. Die Unterlagen sind bereits verschickt und sollten spätestens am Samstag, 10. Juni, angekommen sein.
Wer für die Hauptwahl eine auswärtige Empfängeranschrift angegeben hat, sich nun aber nicht mehr dort aufhält, sollte sich unbedingt bei der Wahlbehörde melden (Wahlhotline 0385/545-1744), damit die Unterlagen für die Stichwahl an den aktuellen Aufenthaltsort gesandt werden können.
Wer im ersten Wahlgang im Wahllokal gewählt hat und jetzt die Briefwahl nutzen möchte, kann seinen Wahlschein online unter www.schwerin.de beantragen. Die Unterlagen werden dann per Post zugeschickt.
Wer möchte, kann die Briefwahl auch von Montag, 12. Juni, bis Freitag, 16. Juni, im Briefwahlraum erledigen. Dieser befindet sich im Digitalen Innovationszentrum im Perzina-Haus, Wismarsche Straße 144. Die Räume sind Montag bis Donnerstag von 8.30 bis 16 Uhr und am Freitag von 8.30 bis 13 Uhr geöffnet. Bitte bringen Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass mit.
Können Briefwahlunterlagen nur per Post abgegeben werden?
Nein. Sie können die Unterlagen auch direkt im Stadthaus in den Briefkasten oder in eine Wahlurne am Empfangstresen im Foyer werfen. „Bitte vergessen Sie nicht, neben dem Stimmzettel auch den unterschriebenen Wahlschein zurückzuschicken. Nur dann ist die Stimme gültig“, hebt die Wahlbehörde hervor.
Können Wahlberechtigte, die Briefwahlunterlagen erhalten haben, auch im Wahllokal wählen?
„Auch das ist möglich“, sagt die Wahlbehörde. „Sie müssen aber Wahlschein und Stimmzettel mitbringen, die sie mit den Briefwahlunterlagen erhalten haben, damit eine doppelte Stimmabgabe ausgeschlossen ist. Der Wahlschein ist beim Wahlvorstand abzugeben. Der Stimmzettel wird gegen einen neuen Stimmzettel eingetauscht.“
Ändern sich die Wahlräume zur Stichwahl?
Nein. Die Wahllokale sind dieselben wie am 4. Juni. Sie sind auf der Wahlbenachrichtigung vermerkt und können auch bei der Wahlbehörde unter 545-1744 erfragt werden.
Kann man bei der Auszählung der Stimmen dabei sein?
Ja. Die Auszählung der Stimmen ist öffentlich. Wer möchte, kann im Wahllokal dabei sein.