Die Corona-Regeln im Wahllokal

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Foto: congerdesign/pixabay

Noch neun Tage bis zum Wahlsonntag. In unserem Countdown gibt es jeden Tag Infos, Hintergründe und Service zur Landtags- und Bundestagswahl. Heute: Die Corona-Regeln im Wahllokal.

Maskenpflicht

Alle Personen, die sich im und vor dem Wahllokal aufhalten, müssen eine OP- oder FFP2-Maske tragen. Ausgenommen davon sind Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und Personen, die durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen, keiner Maskenpflicht zu unterliegen. Wer keine Mund-Nasen-Bedeckung dabei hat, dem bietet der Wahlvorstand eine an. Wer das Tragen der Maske ablehnt, erhält keinen Zutritt zum Wahllokal.

Mindestabstand 

Im und vor dem Wahllokal, z.B. in Warteschlangen, muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Davon ausgenommen sind Angehörige eines Hausstands sowie Begleitpersonen von Pflegebedürftigen. 

Keine 3-G-Regel

Getestet, geimpft, genesen – diese sogenannte 3-G-Regel spielt im Wahllokal keine Rolle. Jede/r Wahlberechtigte kann seine Stimme unabhängig vom Impfstatus und ohne Testpflicht abgeben, heißt es aus dem Innenministerium. Auch für die ehrenamtlichen Wahlhelfer/innen gibt es keine Pflicht, einen Status als getestet, geimpft oder genesen nachzuweisen. 

Kontaktnachverfolgung

Wer sich im Wahllokal aufhält, um seine Stimme abzugeben, muss keine Kontaktdaten hinterlegen. Alle Personen, die sich länger als 15 Minuten im Wahllokal aufhalten ohne zu wählen oder Wahlhelfer/in zu sein, müssen sich dagegen in eine Anwesenheitsliste eintragen. Das betrifft zum Beispiel Bürger/innen, die Wahlabläufe oder Auszählungen beobachten. Wer die Angabe der Daten verweigert, muss das Wahllokal verlassen.

Quarantäne 

Wer sich in Quarantäne befindet, darf nicht ins Wahllokal gehen. Betroffene haben aber die Möglichkeit, per Briefwahl zu wählen, indem sie die Briefwahlunterlagen bis zum 24. September bei ihrer Gemeindewahlbehörde beantragen. Dazu kann der Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung verwendet werden. Manche Gemeinden bieten auch die Möglichkeit an, den Wahlschein elektronisch zu beantragen. So oder so werden die Unterlagen dann mit der Post nach Hause geschickt. Der Antrag kann auch von einer Person des Vertrauens bei der Gemeindewahlbehörde gestellt werden. Die Vollmacht dafür kann ebenfalls auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung erteilt werden. „Bitte geben Sie dieser Person auch die Quarantäne-Anordnung mit, damit sie als Nachweis vorgelegt werden kann“, sagt Landeswahlleiterin Gudrun Beneicke. Wurde die Quarantäne über eine Allgemeinverfügung angeordnet, reicht diese als Nachweis aus. 

Wer erst sehr kurz vor dem Wahltag oder am Wahltag unter Quarantäne gestellt wird, kann den Antrag auf einen Wahlschein auch noch spätestens am Wahltag vor 15 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde stellen lassen. Auch hier ist dann wieder eine Person des Vertrauens gefragt.

Wichtig: Der Wahlbrief mit den abgegebenen Stimmen muss spätestens am Wahltag bei der Wahlbehörde eingehen. „Einwürfe in Postbriefkästen müssen bis zu deren letzter Leerung am Sonnabend, 25. September, erfolgen, damit der Wahlbrief noch rechtzeitig ankommt“, betont die Landeswahlleiterin. Alternativ kann auch eine Person des Vertrauens gebeten werden, den Wahlbrief am Wahltag bis 18 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde abzugeben oder in den Hausbriefkasten zu werfen. 

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