Ein Blick ins Wählerverzeichnis

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Wahlberechtigte können am 26. September ihr Wahlrecht nur ausüben, wenn sie in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind. Wer die Richtigkeit der eigenen Daten überprüfen möchte, hat dazu in der kommenden Woche Gelegenheit. 

Im Wählerverzeichnis sind von Amts wegen alle Wahlberechtigten eingetragen. Grundlage dafür ist das Einwohnermelderegister. Stichtag für die Bundestagswahl ist dabei der 15. August 2021. Für die Landtagswahl ist es der 20. August. Haben Wahlberechtigte mehrere Wohnungen, werden sie dort ins Wählerverzeichnis eingetragen, wo sich ihre Hauptwohnung befindet. Der Eintrag ins Wählerverzeichnis erfolgt auch dann, wenn jemand im Melderegister eine Auskunftssperre für seine Daten hinterlegt hat.

Im Wählerverzeichnis aufgeführt werden Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift. Wer Zweifel hat, ob seine Daten korrekt sind, oder bislang keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, kann vom 6. bis 10. September 2021 in den Gemeindebehörden zu deren allgemeinen Öffnungszeiten Einsicht in die Listen nehmen. Der Blick in das Verzeichnis beschränkt sich dabei in der Regel auf die Daten zur eigenen Person. Wer die Angaben für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis 10. September bei der Gemeindebehörde schriftlich Einspruch einlegen.

Ein Blick ins Wählerverzeichnis ist vor allem dann empfehlenswert, wenn jemand wahlberechtigt ist, bislang aber keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat. 

Am Wahltag dienen die Wählerverzeichnisse dem Nachweis der Wahlberechtigung sowie der ausgegebenen Wahlscheine und Briefwahlunterlagen. Damit niemand wählt, obwohl er es nicht darf – und niemand doppelt abstimmt.

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