Stichwort: Wahlbenachrichtigung

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Foto: pixabay/Andreas Lischka

Steht eine Wahl an, werden Wahlberechtigte darüber informiert. Dazu verschicken Städte und Gemeinden Wahlbenachrichtigungen. Bis zu diesem Wochenende müssen sie zugestellt sein. Sie haben noch keine Post bekommen? Dann sollten Sie sich bei Ihrer Wahlbehörde erkundigen, ob Sie im Wählerverzeichnis stehen. 

Was ist die Wahlbenachrichtigung?

Alle Wahlberechtigten erhalten rund vier Wochen vor der Wahl einen Brief, mit dem auf die anstehenden Wahlen hingewiesen wird. Das Schreiben informiert darüber, für welche Wahl(en) man wahlberechtigt ist, wo sich das zuständige Wahllokal befindet, unter welcher Nummer man im Wählerverzeichnis eingetragen ist, in welchem Zeitfenster gewählt werden kann und ob der Wahlraum barrierefrei zu erreichen ist. Außerdem enthält die Benachrichtigung ein Formular, mit dem man einen Wahlschein anfordern kann, falls man seine Stimme über Briefwahl oder in einem anderen Wahlraum des Wahlkreises abgeben möchte. 

Was mache ich, wenn ich keine Wahlbenachrichtigung erhalten habe?

Dann sollten Sie sich bei der Wahlbehörde Ihrer Stadt oder Gemeinde erkundigen, ob Sie im Wählerverzeichnis stehen. Darin sind alle wahlberechtigten Personen eines Wahlbezirks namentlich aufgelistet. Datengrundlage dafür ist das Melderegister. Eine Einsichtnahme ins Wählerverzeichnis ist vom 6. bis 10. September 2021 möglich. Sie sind wahlberechtigt und stehen nicht im Verzeichnis? Dann können Sie das nachträglich noch beantragen. Aber Achtung, dafür gilt eine Frist: Das muss bis zum 10. September geschehen. Wichtig zu wissen: Wer nicht im Wählerverzeichnis steht, kann nicht wählen. 

Kann ich auch ohne Wahlbenachrichtigungskarte wählen?

Sie haben Ihre Wahlbenachrichtigungskarte verlegt oder am Wahltag vergessen? Kein Problem: Wenn Sie eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, können Sie davon ausgehen, dass Sie im Wählerverzeichnis stehen. Sie müssen sich dann mit einem Personalausweis oder Reisepass ausweisen. „Wenn Sie dagegen keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, könnte es sein, dass Sie nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind. In diesem Fall hat der Wahlvorstand Sie zurückzuweisen und Sie können nicht wählen“, erläutert der Bundeswahlleiter. 

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