Fünf-Prozent-Hürde

Vom / Landeskunde, Landtag

Mit der so genannten Fünf-Prozent-Hürde, wird verhindert, dass viele kleine Parteien in das Parlament einziehen. Besteht ein Parlament aus zu vielen Fraktionen, kann dies die Arbeitsfähigkeit des Landtags und die Möglichkeiten, Koalitionen und eine Regierung zu bilden, beeinträchtigen. Auch beugt die Fünf-Prozent-Hürde einer Zersplitterung der Parteienlandschaft vor. Hintergrund dieser Regelung sind nicht zuletzt die schlechten Erfahrungen aus der Weimarer Republik (1919-1933). Sperrklauseln in unterschiedlicher Höhe gibt es in den meisten Demokratien. Staaten, in denen das Parlament nicht nach der Verhältniswahl sondern nach dem Mehrheitswahlsystem bestimmt wird, brauchen keine Prozent-Hürde (z.B. Großbritannien, USA und Frankreich). Faktisch jedoch schaffen es kaum Parteien in diese Parlamente, die weniger als fünf Prozent der Stimmen bekommen haben.

Und was, wenn ein Kandidat ein Direktmandat gewinnen würde, aber seine Partei an der Sperrklausel scheitert? Dann würde er in trotzdem in den Landtag einziehen. Diesen Fall gab es bisher allerdings noch nicht. Die Fünf-Prozent-Klausel gilt bei Bundestagswahlen und allen Landtagswahlen, nicht jedoch bei Europawahlen und den Kommunalwahlen in Mecklenburg-Vorpommern.

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