Stichwort: Direkte Demokratie – Bürgerbeteiligung in Mecklenburg-Vorpommern

Vom / Fundstücke, Landtag

Volksbegehren

Ein Volksbegehren strebt an, ein Landesgesetz zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dafür muss ein fertiger Gesetzentwurf mit einer Begründung, aus der die Motive der Initiatoren hervorgehen, vorgelegt werden. Von der Behandlung ausgeschlossen sind allerdings Haushaltsgesetze – der Beschluss des Haushalts gilt als das „Königsrecht“ des Landtags –, Abgabengesetze und Besoldungsgesetze.

Es müssen mindestens 100.000 Unterschriften von wahlberechtigten Einwohnern des Landes gesammelt werden. In der Verfassung steht, das Volksbegehren müsse „unterstützt“ werden, aber in der Realität wird die Unterstützung durch Unterschriften bekundet. Die Rechtmäßigkeit der Unterschriften wird geprüft, bevor das Volksbegehren als zulässig eingestuft wird, schließlich richtet sich das Volksbegehren nur an wahlberechtigte Mecklenburg und Vorpommern.

Ist das notwendige Quorum erreicht, muss der Landtag sich innerhalb von sechs Monaten mit dem Gesetzentwurf befassen. Er kann es annehmen, in veränderter Form annehmen oder ablehnen. Nimmt er das Gesetz nicht „im wesentlichen unverändert“ an, findet ein Volksentscheid spätestens sechs Monate später statt.

 

Volksentscheid

Dem Volksentscheid geht ein Volksbegehren voraus. Der Landtag kann zwar einen eigenen Gesetzentwurf zum Gegenstand des Volksentscheids machen, muss ihn aber mit dem ursprünglichen Entwurf gemeinsam zur Abstimmung stellen. An dieser können alle Wahlberechtigten des Landes teilnehmen.

In der Regelt wird mit Ja oder Nein abgestimmt, die vorgelegte Gesetzentwurf entweder angenommen oder abgelehnt. Angenommen ist ein Vorhaben, wenn Mehrheit der Teilnehmer an Volksentscheid, aber mindestens ein Viertel der Wahlberechtigten zugestimmt haben. Das bedeutet, auch die Wahlbeteiligung ist eine Hürde, die der Volksentscheid nehmen muss. Bei Verfassungsänderungen sind es sogar zwei Drittel der Teilnehmer und mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten.

 

Volksinitiative

Das Ziel einer Volksinitiative ist, dass der Landtag sich mit einem bestimmten Thema beschäftigt. Dabei muss es sich um Gegenstände der politischen Willensbekundung handeln, es kann auch ein Gesetzentwurf sein, der allerdings mit einer Begründung versehen sein muss. Ausgeschlossen sind – wie bei Volksbegehren und Volksentscheid –  Haushaltsgesetze, Abgabengesetze und Besoldungsgesetze. Die Vertreter des Anliegens haben das Recht, vom Landtag angehört zu werden. Um das zu erreichen, müssen jedoch 15.000 Unterschriften von Wahlberechtigten gesammelt werden.

Der Kommentator der Landesverfassung, Rainer Litten, charakterisiert den Volksinitiative als „qualifizierte Massenpetition“, da lediglich die Befassung des Landtags, nicht aber die Umsetzung eines konkreten Vorhabens erreicht werden kann. „Nach einer anfänglichen Blütezeit“ in den 1990er Jahren wurde das Instrument der Volksinitiative zunehmend zum „Resonanzboden für vorstrukturierte und festorganisierte Interessen“.

 

Qualifizierte Volksbefragung

Die Regierungskoalition in Schwerin will zusätzlich zu den drei bereits vorhandenen Instrumenten der direkten Demokratie die qualifizierte Volksbefragung einführen. Dazu muss zunächst die Verfassung mit Zwei-Drittel-Mehrheit im Landtag geändert werden.

Gegenstände der Volksbefragung sollen – wie bei der Volksinitiative – Grundsatzfragen mit besonderer und landesweiter Bedeutung sein, die von Landtag und Landesregierung übereinstimmend beschlossen werden müssen. Haushalt, Abgaben und Besoldung sind jedoch vermutlich auch hierbei ausgeschlossen.

Abgesehen von der Initiative und dem Gegenstand, die bei Volksbefragung von Regierung und Landtag ausgehen bzw. entschieden werden, ist das Verfahren der qualifizierten Volksbefragung dem des Volksentscheides ähnlich. Kommt eine Mehrheit der Teilnehmer an der Befragung und mindestens einem Viertel der Wahlberechtigten zustande, so ist das Votum für die Landesregierung bindend. Sie muss spätestens drei Monate nach der Abstimmung dem Landtag berichten, wie das Ergebnis der qualifizierten Volksbefragung umgesetzt werden soll.

Erstes Thema für eine qualifizierte Volksbefragung soll die Senkung des Mindestwahlalters bei Landtagswahlen von 18 auf 16 Jahre werden.

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