
Bei der Landtagswahl am 20. September werden 19 Parteien auf dem Wahlzettel stehen. Insgesamt 313 Kandidatinnen und Kandidaten bewerben sich um einen Sitz im Landesparlament.
Hintergrund
Der Landeswahlausschuss unter Vorsitz des Landeswahlleiters Dr. Christian Boden hat in seiner öffentlichen Sitzung am Donnerstag die Landeslisten aller Parteien zugelassen, die fristgerecht Wahlvorschläge zur Landtagswahl eingereicht hatten.
Die nachstehende Übersicht enthält die zugelassenen Landeslisten der Parteien in der nach dem Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern für den Stimmzettel vorgeschriebenen Reihenfolge.*

Quelle: Landeswahlleiter / Grafik: Redaktion
Die Landesliste einer Partei hat der Landeswahlausschuss zurückgewiesen, weil die Unterlagen erst nach Ablauf der Frist bei der Behörde eingegangen waren. Die betroffene Partei – Lobbyisten für Kinder (LfK) – erwägt, das Landesverfassungsgericht anzurufen und einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen.
Die Kreiswahlausschüsse haben inzwischen über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge zur Landtagswahl entschieden. Sollten gegen die Entscheidungen der Kreiswahlausschüsse Beschwerden erhoben werden, verhandelt der Landeswahlausschuss über diese in öffentlicher Sitzung am 13. August 2026, 10 Uhr. Erst danach stehen endgültig alle Kandidaten fest, die in Mecklenburg-Vorpommern zur Landtagswahl antreten. www.laiv-mv.de/Wahlen
* § 22 Stimmzettel
(1) Die Stimmzettel werden für jeden Wahlkreis oder Wahlbereich unter Verantwortung der Wahlleitung hergestellt.
(2) Die Bewerbungen oder Listen werden in folgender Reihenfolge aufgeführt:
1. Bewerberinnen und Bewerber oder Listen, die für eine der an der letzten Wahl gleicher Art im Wahlgebiet beteiligten Parteien auftreten, in der Reihenfolge der von diesen Parteien bei dieser Wahl landesweit erreichten Stimmenzahl.
2. Bewerberinnen und Bewerber oder Listen, die für sonstige politische Parteien oder Wählergruppen auftreten, in alphabetischer Reihenfolge des Namens dieser Partei oder Wählergruppe.
3. Einzelbewerbungen in alphabetischer Reihenfolge des Namens.
(3) Bei Landtagswahlen richtet sich die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Sonstige Kreiswahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen zunächst der Partei und dann der Einzelbewerbungen an.