
Wer noch vor der Landtagswahl am 20. September umzieht, kann nicht automatisch am neuen Wohnort wählen. Entscheidend ist, wann man sich ummeldet. Hier unser Hintergrund.
Wer sich bis 14. August 2026 ummeldet
…wird in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes eingetragen und ist dort wahlberechtigt. Maßgeblich ist, dass die Hauptwohnung am 37. Tag vor der Wahl (14. August 2026) bei der Meldebehörde registriert ist.
Stichwort: Wählerverzeichnis
Die Gemeindewahlbehörde legt für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis an. Darin stehen alle Personen, die in diesem Wahlbezirk wählen dürfen. Erfasst werden Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift.
Wer sich nach dem 14. August 2026 ummeldet
… bleibt grundsätzlich im Wählerverzeichnis der bisherigen Gemeinde eingetragen. Dort kann man persönlich oder per Briefwahl abstimmen. Für die Briefwahl muss man bei der bisherigen Gemeinde einen Wahlschein beantragen.
Ausnahme
Eine Ausnahme gilt für Menschen, die bereits vor dem 14. August nach MV gezogen sind, ihre neue Wohnung aber erst nach diesem Stichtag anmelden. Sie können bis spätestens 28. August 2026 (23. Tag vor der Wahl) beantragen, in das Wählerverzeichnis ihres neuen Wohnortes aufgenommen zu werden. Der Antrag muss schriftlich bei der Gemeindewahlbehörde gestellt werden. Anzugeben sind:
- Familienname und Vorname
- Geburtsdatum
- Wohnanschrift
Rechtsgrundlagen
- § 15 Landes- und Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern (LKWO M-V)
- § 24 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V)
Lesen Sie auch

LpB MV
20 Fragen, 20 Antworten zur Landtagswahl
Schwerin 2026 | 24 Seiten |
Hier kostenfrei bestellen