Schablone hilft beim Wählen

Ausschnitt einer Wahlschablone mit Zahlen, Aussparungen und Zeichen in Blindenschrift. Auf der Schablone liegt ein Stift.
Foto: Archiv

Blinde und sehbehinderte Menschen erhalten zur Landtagswahl auf Wunsch eine Schablone für ihren Stimmzettel. Damit können sie ihre Stimme ohne fremde Hilfe abgeben. 

Wo gibt es die Schablone?

Wer mit einer Stimmzettelschablone wählen möchte, kann diese – auch ohne Mitgliedschaft – beim Blinden- und Sehbehinderten-Verein Mecklenburg-Vorpommern e. V. anfordern. Bestellungen nimmt er per Mail (info@bsvmv.org), telefonisch (0381 – 778980) oder per Post (Henrik-Ibsen-Str. 20, 18106 Rostock) entgegen. Jeder Schablone liegt eine Audio-CD bei, die sowohl die Handhabung der Schablone als auch den Stimmzettel erklärt.

Wie funktioniert die Schablone? 

Die Stimmzettelschablone ist eine Art Tasche, in die blinde und sehbehinderte Menschen den Stimmzettel einlegen. Jeder Stimmzettel hat oben rechts eine abgeschnittene oder gelochte Ecke. Diese Markierung ist eine Orientierungshilfe, damit der Stimmzettel richtig herum eingelegt wird. 

„In Übereinstimmung mit den zugelassenen Wahlvorschlägen enthält die Stimmzettelschablone in einer senkrechten Reihe angeordnet Löcher, die deckungsgleich mit den für die Stimmabgabe vorgesehenen Kreisen auf dem Stimmzettel sind“, erläutert Landeswahlleiter Christian Boden. Die Aussparungen sind mit geprägten und Punktschriftzahlen versehen. Durch Abtasten und Zählen der Aussparungen gelangen blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler zum gesuchten Wahlvorschlag. Auf diese Weise können sie am Wahltag in der Wahlkabine oder vorher per Briefwahl selbstständig ihren Stimmzettel ausfüllen. Wer im Wahllokal wählt, dem empfiehlt Landeswahlleiter Boden, die Wahlschablone nicht liegenzulassen, damit das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt.

Können Betroffene auch ohne Schablone wählen?

Ja. Blinde oder sehbehinderte Wahlberechtigte können bei der Stimmabgabe auch von einer Person ihres Vertrauens unterstützt werden. „Dies kann auf Wunsch der wahlberechtigten Person auch ein Mitglied des Wahlvorstandes im jeweiligen Wahllokal sein“, so Landeswahlleiter Boden.