Bürgermeisterwahl in Lübz

Karte: Molter/Kuska

Wer wird Bürgermeister bzw. Bürgermeisterin von Lübz? Rund 5.200 Menschen haben am Sonntag die Wahl zwischen vier Kandidatinnen und Kandidaten. 


Das Amt

Der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin von Lübz (Landkreis Ludwigslust-Parchim) arbeitet hauptamtlich. Die Amtszeit beträgt sieben Jahre. Die letzte Wahl fand 2019 statt. Deshalb steht nun turnusgemäß eine neue Wahl an. Wahltermin ist Sonntag, 7. Juni. Das Stadtoberhaupt von Lübz leitet gleichzeitig auch die Verwaltung des Amtes Eldenburg Lübz. 


Die Kandidaten

Zur Wahl treten diese Bewerberinnen und Bewerber an:

  • Amtsinhaberin Astrid Becker (Die Linke/mit Unterstützung der SPD) 
  • Alexander Leetz (CDU)
  • David Brose (Wählergemeinschaft „Wir leben Demokratie”) 
  • Sebastian Krohn (Einzelbewerber)

Der Wahlsonntag

… kann zwei Ausgänge haben. 

Variante eins: Eine Kandidatin oder ein Kandidat erreicht die absolute Mehrheit. Dann ist die Wahl am Sonntag entschieden. 

Variante zwei: Keiner der Kandidaten erreicht die absolute Mehrheit. Dann kommt es am 21. Juni zu einer Stichwahl. Dabei treten die beiden Bewerber/innen mit der höchsten Stimmzahl gegeneinander an. Für das Ergebnis gilt dann: Wer mehr Stimmen erzielt, gewinnt. 


Amtsbeginn

… für den Wahlsieger bzw. die Wahlsiegerin ist der 1. Oktober 2026. So steht es in der Stellenausschreibung. 


Wann arbeiten Bürgermeister haupt- oder ehrenamtlich?

Bürgermeister von Lübz zu sein, ist eine hauptamtliche Aufgabe. Das Stadtoberhaupt übt dieses Amt also nicht in der Freizeit aus, sondern als Hauptberuf und wird dafür auch bezahlt. Ob ein Bürgermeister bzw. eine Bürgermeisterin ehrenamtlich oder hauptamtlich tätig ist, hängt vom Status der Kommune ab. Vereinfacht gesagt bedeutet das: In Städten oder Gemeinden, die mindestens 5.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben, arbeiten Bürgermeister hauptamtlich.

Unterschiede zeigen sich auch in der Amtszeit: Ehrenamtliche Bürgermeister/innen werden für fünf Jahre gewählt – und zwar immer zum selben Zeitpunkt wie die Gemeindevertretungen. Abweichungen davon gibt es nur, wenn ein Amtsinhaber zurücktritt oder stirbt: Dann wird außerplanmäßig neu gewählt. Hauptamtliche Bürgermeister/innen werden für mindestens sieben und höchstens neun Jahre gewählt. Die genaue Dauer regeln die Kommunen über ihre Hauptsatzung.