Die Wahl ist gelaufen. Die Parteien, die es in den Landtag geschafft haben, stehen fest. Landtagsmitglieder sind die 79 Frauen und Männer des neuen Parlaments damit aber noch nicht. Zunächst gibt es Post.
Wenn das amtliche Ergebnis feststeht, erhalten alle betreffenden Kandidatinnen und Kandidaten einen Brief. Die Direktkandidaten von den Kreis- oder Gemeindewahlleitungen. Diejenigen, die über die Liste einziehen, von der Landeswahlleiterin. Darin steht dann schwarz auf weiß, dass sie in den Landtag gewählt wurden. Im nächsten Schritt haben die Angeschriebenen eine Woche Zeit mitzuteilen, falls sie die Wahl nicht annehmen wollen. In dem Fall rückt die nächste Ersatzperson von der Landesliste nach. Das wird auf jeden Fall bei der CDU der Fall sein. Denn Michael Sack (Listenplatz 1) hat bereits angekündigt, sein Landtagsmandat nicht anzunehmen.
Wer auf sein Mandat verzichtet, kann das nicht wieder rückgängig machen. Wer es annimmt, erwirbt es mit der konstituierenden Sitzung. Diese erste Sitzung des neuen Landtags muss innerhalb von 30 Tagen nach der Wahl stattfinden. Das ist spätestens am 26. Oktober 2021.
So steht’s im Landes- und Kommunalwahlgesetz
§ 34
Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag oder in der kommunalen Vertretung
Die Gewählten erwerben die Mitgliedschaft im Landtag oder in der kommunalen Vertretung eine Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses (§ 33 Absatz 4), jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des Landtages oder der Vertretung. Der Erwerb der Mitgliedschaft tritt nicht ein, wenn die Gewählten binnen dieser Woche gegenüber der Wahlleitung schriftlich erklären, dass sie die Wahl nicht annehmen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als unbeachtlich. Eine Erklärung nach Satz 2 kann nicht widerrufen werden.