Die Grundlagen für den Landtag

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Am 26. September wird ein neuer Landtag gewählt. Wie die Wahl funktioniert? Wie das Parlament arbeitet? Das möchten wir auf politik-mv.de erklären. Heute: die Grundlagen für den Landtag.

Eine Verfassung für das neue Land MV war eines der wichtigsten Vorhaben nach der Wiedervereinigung. Im November 1990 setzte der Landtag eine Kommission ein. Mehr als drei Jahre wurde beraten, 1994 trat sie nach einem Volksentscheid in Kraft: die Landesverfassung. Sie hebt die Grundrechte hervor, die im Grundgesetz garantiert sind. Zum Beispiel den Schutz der Menschenwürde und die Gleichheit vor dem Gesetz. In der Verfassung ist die Demokratie als Staatsform verankert.

Die Landesverfassung ist auch die Grundlage für die Arbeit des Landtages. Hier steht, wer die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten wählt (der Landtag). Ob der Amtseid mit oder ohne „So wahr mir Gott helfe“ geleistet wird (geht beides). Und wer bei Verfassungsbeschwerden unabhängig von Landtag und Landesregierung prüft (das Landesverfassungsgericht). Der Abschnitt zu den Staatsfunktionen zum Beispiel enthält Bestimmungen zum Gesetzgebungsverfahren, zur Landesverwaltung oder zur Rechtsprechung. Generell gilt: In der Landesverfassung sind alle Festlegungen zum Landtag, zur Landesregierung und zum Landesverfassungsgericht aufgeführt.

Jede Schülerin, jeder Schüler in Mecklenburg-Vorpommern erhält übrigens am Ende der Schulzeit ein kleines Büchlein mit der Landesverfassung. So steht es in Artikel 78 der Verfassung.

Neben der Verfassung als Grundlage für die parlamentarische Arbeit gibt sich der Landtag zu Beginn jede Wahlperiode eine Geschäftsordnung. Hier sind vor allem Details geregelt. Seite 11: Wer leitet die erste Sitzung? (der/die Alterspräsident/in) Seite 17: So werden Ausschüsse und Kommissionen eingesetzt. Seite 43: So werden Gesetzentwürfe eingebracht. Seite 70: Wer hat wie viel Redezeit?

Die Rechte und Pflichten der Abgeordneten sind im Abgeordnetengesetz geregelt. In fast 60 Paragrafen geht es u.a. um den Schutz der freien Mandatsausübung („Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Landtag zu bewerben, es zu übernehmen oder auszuüben“), es geht um einheitliche monatliche Bezüge für die Abgeordneten, um die Anwesenheit in Sitzungen („Die Anwesenheit in einer Sitzung wird dadurch nachgewiesen, dass der Abgeordnete sich vor oder während einer Sitzung in eine Anwesenheitsliste einträgt“) oder um Verhaltensregeln.

Hintergrund

Verfatung von dat Land Mäkelborg-Vörpommern

In Artikel 16, Absatz 2 der Verfassung steht, dass die niederdeutsche Sprache gefördert werden soll. „Dat Land steiht för de plattdüütsche Sprak in un bringt ehr Pläg‘ vöran.“ Deshalb gibt es auch eine „Verfatung von dat Land Mäkelborg-Vörpommern“. Eine Ausgabe auf Platt.

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