Kommunalwahl. Landtagswahl. Bundestagswahl. Europawahl. Hier erklären wir, wie Wahlen und Abstimmungen in MV funktionieren. Aus der Landeskunde der LpB. Teil 1 unserer Serie.
Wahlen und Wählen sind in einer repräsentativen Demokratie nicht nur das wichtigste, sondern auch das einfachste Instrument für Bürgerinnen und Bürger, um an der politischen Willensbildung teilzuhaben. Mit wenigen Kreuzen können sie Einfluss auf das politische Kräfteverhältnis nehmen und über politische Inhalte mitbestimmen.
Die Bürger in Mecklenburg-Vorpommern können verschiedene politische Institutionen wählen: den Landtag, den Deutschen Bundestag, das Europäische Parlament sowie die politischen Vertretungen und Ämter auf der kommunalen Ebene (Gemeindevertretung, Kreistag, Bürgermeister und Landräte). Die Wahlen erfolgen nach den Grundsätzen einer freien, gleichen, allgemeinen, geheimen und unmittelbaren Abstimmung. Darüber hinaus kann über Volksentscheide Einfluss auf politische Entscheidungen ausgeübt werden. Die Möglichkeiten, sich politisch zu beteiligen, erschöpfen sich nicht in der Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen. In Parteien, Bürgerinitiativen, Vereinen und Verbänden oder im direkten Kontakt mit den gewählten Volksvertretern kann jeder Einzelne politisch aktiv werden. Jeder Bürger kann zudem öffentlich, beispielsweise in Leserbriefen und Internetkommentaren seine Meinung zu politischen Themen äußern und somit Teil der politischen Öffentlichkeit werden.
Allerdings ist in den vergangenen Jahren das Interesse der Bürger in Mecklenburg-Vorpommern, ebenso wie in der gesamten Bundesrepublik, an den Wahlen zurückgegangen. An der Landtagswahl 2016 nahmen 61,6% der Wahlberechtigten teil – 2011 waren es noch 51,5%. 1989 war die Forderung nach freien Wahlen noch eines der Hauptziele der Friedlichen Revolution.
Landtagswahlen
Der Landtag mit seinen 71 Abgeordneten wird seit dem Jahr 2006 für fünf Jahre (bis dahin vier Jahre) gewählt. Wahlberechtigt sind alle Einwohner des Landes, die das 18. Lebensjahr vollendet und mindestens seit 37 Tagen ihren Hauptwohnsitz im Land haben. Das Wahlsystem wird als personalisierte Verhältniswahl bezeichnet. Der Wähler hat zwei Stimmen zu vergeben:
Mit der Erststimme wählt er in einem der 36 Wahlkreise, in der Regel in jenem, in dem er wohnt, einen der Direktkandidaten. Diese werden von den Parteien vorgeschlagen oder es handelt sich um unabhängige Einzelbewerber. Der Kandidat mit den meisten Stimmen erhält das Wahlkreismandat und ist damit in den Landtag gewählt.
Seine Zweitstimme vergibt der Wähler an eine Partei und somit an die von dieser aufgestellte Landesliste ihrer Kandidaten. Wahlvorschläge dürfen nur von Parteien gemacht werden. Die Zweitstimme ist für die Sitzverteilung im Landtag und somit die Stärke der Fraktionen ausschlaggebend. Um die Wählerstimmen möglichst proportional in Parlamentssitze umzurechnen, wird das so genannten Hare-Niemeyer-Verfahren angewendet. Die Stimmenzahl jeder Partei wird mit der Anzahl der Abgeordnetensitze, also 71, multipliziert und durch die Gesamtzahl der Stimmen dividiert. Nicht berücksichtigt werden die Stimmen der Parteien, die weniger als fünf Prozent der abgegebenen Stimmen erhalten haben (Fünf-Prozent-Hürde). Danach erhält jede Landesliste zunächst so viele Sitze, wie das Ergebnis dieser Berechnung für sie vor dem Komma ausweist. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so werden sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile auf die Landeslisten verteilt.
Die für die Parteien ermittelten Abgeordnetensitze werden zunächst mit den direkt gewählten Kandidaten der Wahlkreise besetzt. Die verbleibenden Mandate erhalten die Bewerber auf den den Landeslisten. Falls bei einer Partei die Zahl der Wahlkreisgewinner höher ist, als ihr nach dem Zweitstimmenanteil an Sitzen zusteht (Überhangmandate), wird die Gesamtzahl der Landtagsmandate erhöht, bis das ursprünglich errechnete Sitzverhältnis zwischen den Parteien wieder stimmt (Ausgleichsmandate). Bislang hat noch keine Partei Überhangmandate errungen.
Bundestagswahlen
Anders als die Landtagswahlen finden die Wahlen zum Deutschen Bundestag alle vier Jahre statt. Das Wahlsystem entspricht im Großen und Ganzen dem der Landtagswahl. Lediglich das technische Verfahren zur Umrechnung der Stimmen in Mandate weicht vom Landeswahlrecht ab. Außerdem gibt es keine Ausgleichsmandate, falls Überhangmandate anfallen. In Mecklenburg-Vorpommern gibt es sechs Bundestagswahlkreise, in denen sechs Kandidaten direkt in den Bundestag gewählt werden. Die Anzahl der Abgeordneten aus Mecklenburg-Vorpommern insgesamt kann je nach Wahlbeteiligung und Wahlergebnissen schwanken.
Wahlen zum Europäischen Parlament
Alle fünf Jahre können auch die Bürger Mecklenburg-Vorpommerns die 96 deutschen der insgesamt 751 Abgeordneten des Europäischen Parlaments in Straßburg (Frankreich) wählen. Hierfür stellen die Parteien Bundeslisten mit ihren Kandidaten auf, nur CDU und CSU treten in jedem Land mit separaten Listen zur Wahl an. Jeder Bürger hat eine Stimme, mit der er eine Partei wählen kann. Im Gegensatz zu Bundes- oder Landtagswahlen gibt es seit 2014 keine Fünf-Prozent-Hürde mehr.
Da die meisten Landesverbände der Parteien größer sind und über mehr Delegiertenstimmen verfügen, haben es kleine Verbände wie in Mecklenburg-Vorpommern meist schwer, eigene Kandidaten nach Straßburg zu entsenden – zumal insgesamt verhältnismäßig wenige deutsche Mandate zu vergeben sind.
Im Vergleich zu anderen Wahlen finden die Wahlen zum Europäischen Parlament erfahrungsgemäß das geringste Interesse. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass die europäische politische Ebene vielen Bürgern als „zu weit weg“ erscheint. Dabei hat die politische Bedeutung des Parlaments in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Da in Mecklenburg-Vorpommern die Europawahlen bislang immer zusammen mit den Kommunalwahlen stattfanden, fiel die Wahlbeteiligung jedoch meist höher aus als in anderen Bundesländern.
Kommunalwahlen
Die Bürgerinnen und Bürger wählen alle fünf Jahre in ihrer Gemeinde oder Stadt eine Gemeinde- beziehungsweise Stadtvertretung. In den Hansestädten heißt diese auch Bürgerschaft. Die Größe der Gemeindevertretungen hängt von der Einwohnerzahl ab, und kann zwischen sieben (bei unter 500 Einwohnern) und 53 (bei mehr als 150.000 Einwohnern) betragen.
Auch die Zahl der Kreistagssitze hängt von der Größe der Bevölkerung und der Fläche ab. Generell ist ihre Zahl bei bis zu 175.000 Einwohnern auf 61 festgesetzt. Wohnen mehr Menschen in einem Landkreis, so sind dort 69 Mandate zu vergeben. Große Kreise mit mehr als 4.000 Quadratkilometern Fläche erhalten zusätzlich acht Sitze. Dies trifft für die Mecklenburgische Seenplatte und den Kreis Ludwigslust-Parchim zu, deren Kreistage 77 Sitze umfassen.
Im Unterschied zur Landtags- oder Bundestagswahl sind bei Kommunalwahlen alle Bürger wahlberechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet und seit mindestens 37 Tagen vor dem Wahltag ihren Hauptwohnsitz in dem betreffenden Kreis beziehungsweise der Gemeinde haben. Dazu zählen auch Bürger aus den Staaten der Europäischen Union. Für das passive Wahlrecht, also die Möglichkeit sich zur Wahl zu stellen, ist dagegen die deutsche Staatsbürgerschaft notwendig. Zudem muss man mindestens 18 Jahre alt sein. Im Gegensatz zur Landtagswahl dürfen bei Kommunalwahlen neben Parteien und Einzelbewerbern auch lose organisierte Wählergemeinschaften antreten.
Die Landkreise sowie die größeren Städte und Gemeinden sind in der Regel in mehrere Wahlbereiche aufgeteilt. In jedem Wahlbereich treten die Parteien oder Wählergemeinschaften in der Regel mit unterschiedlichen Wahlvorschlägen an, also mit jeweils anderen Kandidaten. Dies soll dafür sorgen, dass die Mandate lokal ausgewogen verteilt werden. Allerdings werden bekannte Kandidaten, für die sich die Parteien viele Stimmen erhoffen, zumeist in allen Wahlbereichen aufgestellt. Sie können jedoch nur das Mandat eines Wahlbereichs wahrnehmen. Gegebenenfalls rücken in anderen Wahlbereichen andere Kandidaten der selben Partei nach.
Der Wähler verfügt über drei Stimmen, die beliebig auf die verschiedenen Wahlvorschläge verteilt werden können (Panaschieren). Man kann einem Kandidaten auch zwei oder alle drei Stimmen geben (Kumulieren). Die Sitzverteilung erfolgt dann nach dem so genannten Hare/Niemeyer-Verfahren, genau wie bei der Landtagswahl. Im Gegensatz zu den Bundes- und Landtagswahlen gilt für die Kommunalwahlen keine Sperrklausel. Alle Stimmen werden also bei der Berechnung der Mandate berücksichtigt.
Wie erfolgt die Sitzvergabe in den Gemeindevertretungen und Kreistagen?
Im ersten Schritt werden die Stimmen einer Liste aus allen Wahlbereichen mit der Anzahl der insgesamt zu vergebenden Kreistagssitze multipliziert und durch die Gesamtzahl aller gültigen Stimmen dividiert. Jede Liste erhält zunächst so viele Sitze, wie das Ergebnis dieser Berechnung als ganze Zahl ausweist. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so werden diese in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile auf die Listen verteilt.
Im zweiten Schritt wird nach demselben Verfahren ermittelt, wie viele Sitze die Parteien oder Wählergemeinschaften in den einzelnen Wahlbereichen erhalten. Hierzu werden alle Stimmen einer Partei oder Wählergemeinschaft in einem Wahlbereich mit der Anzahl der ihnen insgesamt im Kreistag zustehenden Anzahl an Mandaten multipliziert und durch die Gesamtstimmenzahl der Partei oder Wählergemeinschaft im Landkreis dividiert.
Im dritten Schritt werden schließlich die Personen ermittelt, die diese Sitze in den Wahlbereichen tatsächlich einnehmen. Die Mandate gehen der Reihenfolge nach an diejenigen Kandidaten einer Liste mit den höchsten Stimmenzahlen ihrer Partei oder Wählergemeinschaft. Würde nach dieser Rechnung ein Kandidat in mehreren Wahlbereichen einen Sitz erhalten, so wird nur der Sitz aus dem Wahlbereich mit dem höchsten Stimmenergebnis des Kandidaten berücksichtigt. Die übrigen der von ihm gewonnenen Sitze stehen seiner Partei oder Wählergemeinschaft zur weiteren Verteilung zur Verfügung.
Das Wählerverhalten unterscheidet sich auf der kommunalen Ebene zum Teil sehr deutlich von dem bei Bundes- oder Landtagswahlen. Neben Parteien und Einzelpersonen nimmt auch eine Vielzahl von lokalen und regionalen Wählergemeinschaften an den Wahlen teil. In vielen Gemeinden treten die Parteien mangels Kandidaten überhaupt nicht zur Wahl der Gemeindevertretung an. Das liegt nicht zuletzt an den geringen Mitgliederzahlen der Parteien im Land.
Das Wahlsystem mit der Möglichkeit, drei Stimmen auf Personen frei verteilen zu können, sorgt dafür, dass Kommunalwahlen in erster Linie „Personenwahlen“ sind. Die Bekanntheit und Beliebtheit von Personen sind oft wichtiger für die Wahlentscheidung als die Parteizugehörigkeit. Dies gilt insbesondere für die Gemeinderatswahlen. Dagegen ist bei den Wahlen zu den Kreistagen, zu denen die Bürger oftmals keinen engen Bezug haben, die Orientierung an den Parteien nach wie vor von zentraler Bedeutung.
Direkte Wahl der Landräte und Bürgermeister
Bürgermeister in hauptamtlich verwalteten Gemeinden und die Landräte werden für eine Amtszeit von sieben, acht oder neun Jahren direkt gewählt. Ihre Amtszeit hängt von der Regelung in ihrer Kommune ab. Dadurch finden diese Wahlen meist zeitlich getrennt von den Wahlen zu den Kreistagen und Stadtvertretungen statt. Dagegen bekleiden die Bürgermeister in ehrenamtlich verwalteten Gemeinden, also jenen mit weniger als 5.000 Einwohnern, ihr Amt für fünf Jahre. Sie werden stets zusammen mit den Gemeindevertretungen gewählt, und sind von Amts wegen gleichzeitig Mitglied des Gemeinderats. Für ihre Arbeit erhalten sie nur eine Aufwandsentschädigung.
Der Wahlmodus ist bei allen drei Wahlen derselbe: Der Wähler hat nur eine Stimme, die er einem Kandidaten geben kann. Um ins Amt gewählt zu werden, benötigt der Kandidat über die Hälfte aller gültigen Stimmen. Erreicht kein Kandidat einen Stimmenanteil von mehr als 50 Prozent, findet 14 Tage später eine Stichwahl zwischen den beiden bestplatzierten Bewerbern statt. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen bekommt. Bewerber müssen jünger als 60 Jahre sein. Eine Ausnahme gilt für Amtsinhaber. Stellen sie sich zur Wiederwahl, dürfen sie nicht älter als 64 Jahre alt sein.
Direkt gewählte Bürgermeister können von der Bevölkerung abgewählt werden. Hierfür ist zunächst ein Beschluss der Gemeindevertretung notwendig. Eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder muss diesem zustimmen. Beim darauf folgenden Bürgerentscheid ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen notwendig, die gleichzeitig einem Drittel aller Stimmberechtigten entsprechen muss. Der bekannteste Fall war bislang die Abwahl des Schweriner Oberbürgermeisters Norbert Claussen im Jahr 2008. Bei einer Wahlbeteiligung von 44 Prozent stimmten mehr als 80 Prozent der Wähler für seine Abwahl.
Direkte Demokratie
Das politische System des Landes beruht auf dem Prinzip der Repräsentation. Wahlen sind das wichtigste Mittel der politischen Teilhabe. Die Landesverfassung räumt den Bürgern jedoch darüber hinaus gehende Rechte bei politischen Entscheidungen und der Gesetzgebung ein. Sowohl auf Landes- als auch auf kommunalen Ebene gibt es die Möglichkeit, direkt über politische Sachfragen zu entscheiden.
Landesebene: Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheide
Eine erste Möglichkeit besteht darin, eine Volksinitiative auf den Weg zu bringen. Sofern sich mindestens 15.000 wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger mit ihrer Unterschrift daran beteiligen, muss sich der Landtag mit den politischen Forderungen der Initiative befassen. Die Volksinitiative ist ein Mittel, um eine öffentliche Debatte über ein bestimmtes Themen zu entfachen, die von den Parteien nicht oder nicht zufriedenstellend geführt wurde. Von Volksinitiativen sind Themen ausgeschlossen, die sich mit dem Haushalt, Abgaben und der Besoldung von Staatsbediensteten beschäftigen. Seit Inkrafttreten der Verfassung sind 19 Volksinitiativen gestartet worden.
Einen Schritt weiter geht das Volksbegehren. Mit diesem Instrument können die Bürger direkt in die Gesetzgebung eingreifen. Dem Begehren muss ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zugrunde liegen, Fragen des Haushaltsrechts, Abgaben- und Besoldungsgesetze sind wiederum ausgeschlossen. Das Volksbegehren muss von mindestens 120.000 wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger unterzeichnet werden. Das sind etwa neun Prozent der Stimmberechtigten (Stand 2015).
Der Landtag muss sich dann mit dem Gesetzentwurf befassen und diesen entweder annehmen oder ablehnen. Falls er abgelehnt wird, muss der Gesetzentwurf den Bürgern in einem Volksentscheid zur endgültigen Abstimmung vorgelegt werden. Das Gesetz ist angenommen, wenn es mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält und dabei die Ja-Stimmen mindestens einem Drittel aller Stimmberechtigten entsprechen. In der Geschichte Mecklenburg-Vorpommerns seit 1990 ist bislang nur ein Volksbegehren initiiert worden, das auch einen Volksentscheid zur Folge hatte. 2015 stimmten die Bürger über die Rücknahme der Gerichtsstrukturreform ab, mit der die Zahl der Amtsgerichte im Land verringert wurde. Zwar sprach sich eine Mehrheit der Abstimmenden von über 83 Prozent für die Rücknahme der Reform aus. Allerdings waren dies wegen einer geringen Wahlbeteiligung weniger als 20 Prozent aller stimmberechtigten Bürger. Der Volksentscheid war damit nicht erfolgreich.
Auch die Landesverfassung kann auf dem Weg eines Volksentscheides geändert werden. Die Hürden hierfür sind allerdings noch höher: zwei Drittel der Abstimmenden, die gleichzeitig der Hälfte aller Wahlberechtigten entsprechen, müssen der Änderung zustimmen.
Kommunen: Bürgerbegehren, Bürgerentscheid und Einwohnerantrag
Auch auf der kommunalen Ebene können die Bürger über Bürgerbegehren und Bürgerentscheide direkt über Sach- und Personalfragen, die ausschließlich Angelegenheiten der Kommune betreffen, mitbestimmen. Hiervon sind Themen ausgeschlossen, die sich mit dem Haushalt, Abgaben und der Besoldung von Bediensteten oder mit kommunalen Betrieben beschäftigen. Die Abwahl eines Bürgermeisters ist formal ebenfalls ein Bürgerentscheid.
Analog zu den Bestimmungen auf Landesebene kann jeder Bürger der Gemeinde ein Bürgerbegehren initiieren. Dafür ist es notwendig, eine Liste mit Unterschriften von mindestens zehn Prozent oder 4.000 wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde zu sammeln. Zudem muss eine Aussage gemacht werden, wie mögliche Kosten, die durch eine Annahme des Vorschlags entstehen würden, gedeckt werden sollen.
Die Gemeindevertretung prüft, ob das Bürgerbegehren rechtlich zulässig ist, und leitet entweder einen Bürgerentscheid ein oder beendet das Bürgerbegehren. Falls die Gemeindevertreter vorab im Sinne des Begehrens entscheiden sollten, entfällt der Bürgerentscheid. Fragen, über die die Wähler bei einem Bürgerentscheid befinden, müssen als klare Ja/Nein-Entscheidungen formuliert sein. Für den Erfolg eines Bürgerbegehrens muss die Mehrheit der Abstimmenden dem Ansinnen der Initiatoren zustimmen, und diese Mehrheit muss mindestens einem Viertel der Stimmberechtigten entsprechen. Wenn dieses Quorum nicht erreicht wird, entscheidet abschließend die Gemeindevertretung über die gestellte Frage.
Einige Kritiker monieren, dass einige Rahmenbedingungen es unnötig erschweren, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide durchzuführen. Besonders die obligatorischen Angaben zur Kostendeckung sowie ein kompliziertes rechtliches Regelwerk seien schwer zu überwindende Hürden für potentielle Initiatoren. Immer wieder würden Bürgerbegehren aus formalen Gründen zurückgewiesen .
Schließlich haben die Bürger einer Gemeinde auch die Möglichkeit über einen Einwohnerantrag − analog zur Volksinitiative auf Landesebene − die Gemeindevertretung zu zwingen, sich mit einem bestimmten Thema zu befassen. Hierzu müssen Unterschriften von fünf Prozent oder 2.000 mindestens 14jährigen Einwohnern einer Gemeinde vorgelegt werden.
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