Kurz gesagt: Indem man vom Ministerpräsidenten oder der Ministerpräsidentin (MP) ernannt wird.
Gemäß der Landesverfassung ernennt und entlässt die MP die Minister und Ministerinnen (M). Das Ministergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern legt fest, dass das Amtsverhältnis der M mit der Aushändigung der von MP unterzeichneten Ernennungsurkunde beginnt. Darin wird in der Regel auch der Geschäftsbereich, also das Ressort, des jeweiligen M bestimmt. MP kann allerdings auch Minister oder Ministerinnen ohne Geschäftsbereich, also ohne vorher definierte Aufgaben bzw. Zuständigkeiten, ernennen.
Die Anzahl und den Zuschnitt der Ministerien bestimmt jedoch die MP. Einzige Vorgabe hierbei ist, dass mindestens zwei M benannt werden müssen, wovon einer der Finanzminister sein muss. Einen Teil der Ressortzuständigkeiten kann MP jedoch auch in die Staatskanzlei und damit in den eigenen Verantwortungsbereich übernehmen.
Die MP bestimmt zwar die Richtlinien der Regierungspolitik (Richtlinienkompetenz), im Rahmen dieser Richtlinien agieren die M jedoch eigenständig (Ressortprinzip). Diese beiden Prinzipien stehen zu einander in einem Spannungsverhältnis, denn je weiter ein Prinzip ausgelegt wird, desto mehr beschneidet es das andere. Wird die Richtlinienkompetenz weit ausgelegt wird, die MP also sehr weitreichende Vorgaben macht, verengen sich die Spielräume, die die M haben, um eigenständig zu agieren.
Die Mitglieder der Regierung befinden sich in einem seltsamen Amtsverhältnis. Sie sind nicht weisungsgebunden, weder der Landtag noch die Landesregierung als Kollektiv sind ihre Dienstherren, sondern sie sind verfassungsrechtlich verantwortlich für ihr Vorgehen. Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Gebot der parteipolitischen Neutralität verpflichtet, d.h. dass sie z.B. Ministeramt und Parteiamt trennen müssen. Das Amtsverhältnis eines M endet durch – aus freien Stücken entschiedenen oder erzwungenen – Rücktritt, Tod, Entlassung durch die MP oder Rücktritt der MP. Die M sind – rechtlich gesehen – von der MP abhängig, da durch deren Ernennung sie in das Amtsverhältnis gekommen sind. Der Rücktritt der MP beendet daher auch das Amtsverhältnis der M.
Soweit die rechtliche Seite, die von Landesverfassung und Landesministergesetz bestimmt wird. Die zweite Seite ist die politische Realität.
Zunächst werden Regierungen in der Regel durch Koalitionen gebildet. Diese erzwingen Abstimmung und Kompromisse. Hier gilt erst einmal der Koalitionsvertrag, der die politisch-inhaltlichen Vorhaben und Organisationsfragen, z.B. die Ressortzuschnitte, regelt. Darüber kann sich die MP auch im Verlauf der Wahlperiode nicht ohne Zustimmung des Koalitionspartners hinwegsetzen. Trotz Richtlinienkompetenz und Organisationshoheit kann die MP also nicht ohne Weiteres in die Personalpolitik und Ressorthoheit der M des Koalitionspartners eingreifen, will sie die Koalition nicht gefährden.
Dazu kommt der Umstand, dass alle Mitglieder der Landesregierung sich gegenüber den sie tragenden Parteien verantworten müssen. Das bedeutet, dass die Parteimitglieder über Parteitagsbeschlüsse u.a. die Regierungspolitik mitbestimmen und damit die Richtlinienkompetenz einschränken. Es wäre weder für einen M noch für einen MP lange durchzuhalten, offen einem Beschluss der Partei – zumal wenn er mit großer Mehrheit gefasst wurde – entgegen zu handeln.
Schließlich spielt auch die Medienöffentlichkeit eine gewichtige Rolle. Die politischen Entscheidungen der Regierung müssen auch der Bevölkerung mit guten Argumenten „verkauft“ werden.
Soweit zur Rolle der MP, die eine ganz wesentliche ist, aber nicht die einzige. Die Person, die als M ernannt werden soll, muss naturgemäß als Person ebenfalls einige Kriterien erfüllen.
Neben der Parteiarithmetik, die in der Regel die Mitgliedschaft an sich, die regionale Herkunft, Strömungszugehörigkeit, Geschlecht u.a. Kriterien berücksichtigt, sollte die Kandidatin bzw. der Kandidat fachlich geeignet sein. Das kann durch eine berufliche Tätigkeit im Themenbereich des angedachten Ministeriums oder eine Position in Partei oder Fraktion mit Sprecherfunktion im entsprechenden Themenfeld erfüllt sein. Die Fraktion, die die personelle Entscheidung über ein Ministeramt trifft, sieht es in der Regel gern, wenn Fraktionsmitglieder ins Kabinett berufen werden. Es muss dafür jedoch zur Verfügung stehen, der fachlich kompetent und ministeriabel – also als M vorzeigbar – ist. Darüber hinaus muss die Partei die Kandidatin bzw. den Kandidaten zumindest akzeptieren, bestenfalls jedoch die Entscheidung für die Person als M unterstützen.