Wählen für alle

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Wir freuen uns über jede Frage. Dadurch erfahren wir, was euch besonders interessiert. Und nun war es mal wieder so weit. Uns hat die Frage eines Bürgers erreicht: „Dürfen am 26.5. betreute Menschen an der Wahl teilnehmen? Dürfen diese Wähler ihren Betreuer in die Wahlkabine nehmen?“

Zur ersten Frage: Ja, in allen ihren Angelegenheiten Betreute dürfen zumindest an der Kommunalwahl teilnehmen. Der Landtag hat in seiner März-Sitzung das Dritte Gesetz zur Änderung des Landes- und Kommunalwahlgesetzes Mecklenburg-Vorpommern beschlossen, das vorsieht, dass nur noch diejenigen von Landes- und Kommunalwahlen ausgeschlossen sind, denen ein Gericht das Wahlrecht entzogen hat.

Für die Europawahl trifft das allerdings nicht zu. Hier gilt ein anderes Wahlrecht und dieses kann der Landtag Mecklenburg-Vorpommern nicht ändern. Die Wählerverzeichnisse dürfen für die Europawahl nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht von Amts wegen berichtigt werden. Für die Teilnahme an der Wahl müssten die Betroffenen einen Antrag stellen, in das Wählerverzeichnis aufgenommen zu werden. Das war aber nur bis zum 5. Mai möglich.

Insofern letztlich ein halbes Ja.

Zur zweiten Frage: Nicht nur in allen ihren Angelegenheiten Betreute können sich durch eine Hilfsperson bei der Wahl helfen lassen. Wähler dürfen grundsätzlich von Hilfspersonen unterstützt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Wähler dieser Hilfe bedarf, um sein Wahlrecht auszuüben, und die Hilfsperson nur insofern eingreift, wie es der Umsetzung des Wählerwillens dient. Das betrifft auch das Begleiten in die Wahlkabine, z.B. bei motorischen und anderen Einschränkungen.

Also ein grundsätzliches Ja mit Einschränkungen.

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