Grundsätzlich lassen sich die Zuständigkeiten der Kommunen in Pflichtaufgaben und freiwillige Leistungen unterteilen.
Die Pflichtaufgaben führen die Gemeinden überwiegend im Auftrag des Bundes und der Länder aus, da diese per Gesetz vorgeschrieben sind. Selbstständig sind die Gemeinden dabei in der Art der Aufgabenumsetzung. Zu den Pflichten zählen zum Beispiel der Brand – und Katastrophenschutz, die Abwasser- und Abfallentsorgung, die Planung und ggf. Trägerschaft von Kitas, Hort und Schulen, die Bauleitplanung, der Unterhalt der Friedhöfe sowie die Sicherung der Energie- und Wasserversorgung. Für einige kommunale Pflichtaufgaben haben sich Bund und Länder im Rahmen der Konnexität zur finanziellen Unterstützung verpflichtet. Dies sind vor allem grundlegende Aspekte der öffentlichen Daseinsvorsorge.
Erst wenn die Pflichtaufgaben sichergestellt sind, dürfen die Kommunen weitere freiwillige Aufgaben finanzieren. Dies können Freizeitangebote wie Schwimmbäder oder Sporthallen sein, aber auch kulturelle Angebote wie Theater und Bibliotheken. Basierend auf Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes können hier die Gemeinden völlig frei entscheiden, ob und wie sie sich freiwillige Aufgaben auferlegen. Diese Autonomie hat jedoch auch ihre Kehrseite: In Zeiten des Sparens werden immer zu Erst die freiwilligen Ausgaben gekürzt, um die Umsetzung der Pflichtaufgaben zu gewährleisten.
Da der Ausgestaltung von freiwilligen Aufgaben oftmals eine politische Entscheidung vorausgeht, seht ihr vor allem an dieser Stelle die Auswirkungen der Kommunalwahlergebnisse: Basierend auf den politischen Ausrichtungen und Programmen der gewählten Parteien – und der Mehrheiten in den kommunalen Vertretungen – können die Entscheidungen sehr unterschiedlich ausfallen, welche zusätzlichen Aufgaben die Kommune übernehmen soll.