Eine Fraktion ist eine Gruppe von Abgeordneten, die gemeinsam ihre politischen Interessen im Parlament durchzusetzen versuchen. Um eine eigene Fraktion bilden zu können, benötigt man mindestens vier Landtagsabgeordnete (Artikel 25 Landesverfassung). In der Regel gehören diese der selben Partei an. Was Fraktionen dürfen? Zum Beispiel einen Vorschlag für ein neues Gesetz machen oder Anträge ins Parlament einbringen. Sie arbeiten unabhängig. Das Stärkeverhältnis der Fraktionen ist entscheidend unter anderem für die Besetzung des Landtagspräsidiums und der Ausschüsse sowie bei der Festlegung der Redezeit im Plenum.
Nach der Landtagswahl 2016 gehörten dem Landtag in Mecklenburg-Vorpommern vier Fraktionen an: SPD (26 Sitze), AfD (18 Sitze), CDU (16 Sitze) und DIE LINKE (11 Sitze). Inzwischen hat der Landtag fünf Fraktionen. Im Herbst 2017 hatten vier Abgeordnete die AfD-Fraktion verlassen und eine eigene Fraktion – die Bürger für Mecklenburg-Vorpommern (BMV) – gegründet. Hinzu kommt ein fraktionsloser Abgeordneter. Auch er war 2017 aus der AfD-Fraktion ausgetreten.
Fraktionen haben als Organe des Parlaments und damit Teil der Legislative einen besonderen Status, z.B. bei der Besetzung der Ausschüsse und der Zuweisung von finanziellen Mitteln. Fraktionen besitzen einen Vorstand, der durch die Mitglieder gewählt wird, und sind verpflichtet, sich gemäß demokratischen Grundsätzen zu organisieren. Sie sind in Arbeitsgruppen (Arbeitskreise) zu bestimmten Themen – in der Regel analog zu den Ausschuss-Zuständigkeiten – organisiert.
Die Fraktionen können eine eigene Öffentlichkeitsarbeit machen. Sie sind damit gleichzeitig wichtiger Akteur der politischen Meinungs- und Willensbildung sowie Adressat der Interessen und Meinungen der Bürger. Sie dürfen über ihre – parlamentarische – Arbeit, ihre politischen Standpunkte, Ideen und Initiativen informieren und mit den Bürgern in Dialog treten. In welcher Form und mit welchen Mitteln die Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen betrieben wird, ist nicht vorgeschrieben.
Die Fraktionen und ihre Öffentlichkeitsarbeit unterliegen nicht dem Neutralitätsgebot, sie dürfen jedoch keine Wahlwerbung für eine Partei machen. Hintergrund ist das Verbot illegaler Parteienfinanzierung, die denjenigen Parteien im demokratischen Wettbewerb einen unlauteren Vorteil verschaffen würden, die die Mittel ihrer Fraktionen in den Parlamenten im Wahlkampf nutzen. Trotzdem gibt es Graubereiche, z.B. weil die Fraktionen in ihren Druckerzeugnissen – naheliegender Weise – berechtigt sind, den Namen ihrer Fraktion zu nennen, der i.d.R. mit dem Namen der Partei übereinstimmt. Dadurch werben sie indirekt auch für die Positionen ihrer Partei, für deren Durchsetzung sie im Parlament kämpfen. Außerdem erhalten die Abgeordneten staatliche Mittel für die Einrichtung von Wahlkreisbüros und die Bezahlung von Wahlkreismitarbeitern. Als Mitarbeiter eines Abgeordneten dürfen sie nicht für die Partei arbeiten, haben andererseits selbstverständlich das Recht, sich – in ihrer Freizeit – politisch zu engagieren, auch im Wahlkampf