Das Volk… wählt den Landtag. In Artikel 3 der Landesverfassung heißt es: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen sowie durch die Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.” Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes.
Wahlberechtigt sind… alle deutschen Staatsbürger, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und seit mindestens 37 Tagen ihren ständigen Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern haben.
Vom Wahlrecht ausgeschlossen… sind Personen, für die „zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten” (hier die Erklärung) eine Betreuung bestellt ist. Sowie Personen, die infolge eines Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen.
1.328.320 Menschen… waren 2016 wahlberechtigt. 1990 waren es noch 1.417.861 (hier der Überblick). Die Zahl der Wahlberechtigten wird anhand der Wählerverzeichnisse vor jeder Wahl festgestellt.
Gewählt werden… 71 Landtagsabgeordnete. Jeder Wähler hat zwei Stimmen. Mit der Erststimme wird eine Direktbewerberin oder ein Direktbewerber aus dem jeweiligen Wahlkreis gewählt. Das heißt: 36 Wahlkreise = 36 Abgeordnete. Mit der Zweitstimme wird die Landesliste einer Partei gewählt. Über die Listen werden 35 Sitze vergeben. Die Zweitstimmen sind entscheidend für das Kräfteverhältnis im Parlament.
Alle fünf Jahre… wird der Landtag gewählt, wie inzwischen in allen Bundesländern mit Ausnahme von Bremen (vier Jahre). In den 90er-Jahren war noch eine Legislaturperiode von vier Jahren die Regel. Dann verlängerten zum Beispiel Rheinland-Pfalz (1991), Sachsen und Thüringen (1994) um ein Jahr. Mecklenburg-Vorpommern zog 2006 nach. Begründung: mehr Gestaltungsmöglichkeiten, kein ständiger Wahlkampf.