Grundherrschaft und Gutsherrschaft

Vom / Landeskunde

Die Grundherrschaft spiegelte im Mittelalter das Verhältnis zwischen dem Grundherrn und den auf seinem Grund und Boden lebenden Menschen wider. Der Grundherr war in der Regel ein Angehöriger des Adels oder einer herrschenden Dynastie, eine Institution der Kirche oder ein wohlhabendes Kloster. Er konnte als Grundeigentümer oder Inhaber eines Lehens nicht nur über das Land verfügen, sondern hatte zumeist mit seinen Verwaltern auch weit reichende Befugnisse gegenüber seinen zu Leistungen verpflichteten Untertanen. Der Grundherr war zugleich Polizei als auch Gericht. Er hatte mitzureden, wenn es um religiöse Fragen oder den Besitz seiner Untertanen ging. Andererseits war er verpflichtet, sie zu schützen.

Aus der Grundherrschaft entwickelte sich die Gutsherrschaft. Dabei blieb die Konzentration von Grund, Leib- und Gerichtsherrschaft für die Gutsherren bestehen. Mit Hilfe dienstpflichtiger Bauern bewirtschaftete der Gutsherr sein Land und bezog nicht mehr – wie vorher der Grundherr – eine von den Bauern bezahlte Grundrente. Die Gutsherrschaft war in Mecklenburg und Pommern stark ausgeprägt und verschärfte die Leibeigenschaft.

Facebook