1391 – so viele deutsche Staatsbürger haben Mecklenburg-Vorpommern 2015* in Richtung Ausland verlassen. Bundesweit waren es 138.273 Menschen. Ihr Wahlrecht nehmen sie mit. Vier Hintergründe, wie Deutsche aus dem Ausland wählen:
1. Sind Deutsche, die im Ausland leben, automatisch wahlberechtigt?
Nein. Sie dürfen dann mitwählen, wenn sie die deutsche Staatsbürgerschaft und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
- entweder nach ihrem 14. Geburtstag irgendwann mindestens drei Monate am Stück in Deutschland gelebt haben – und das nicht länger als 25 Jahre zurückliegt.
- oder sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar mit den politischen Verhältnissen in Deutschland vertraut und von ihnen betroffen sind. Was im Bundeswahlgesetz (§12) sperrig formuliert ist, schließt zum Beispiel grenzüberschreitende Berufspendler ein, Personen, die in Deutschland Steuern zahlen und Rentner, die noch eine (nicht meldepflichtige) Ferienwohnung in Deutschland haben. Ob eine Wahlberechtigung vorliegt, entscheidet am Ende die zuständige Gemeinde in Deutschland.
2. Wie kann man vom Ausland aus mitwählen?
Ausschließlich über Briefwahl. Wie man an diese Unterlagen kommt, hängt davon ab, ob man noch in Deutschland gemeldet ist oder nicht.
Wer noch in Deutschland gemeldet ist, wird von Amts wegen ins Wählerverzeichnis seiner Gemeinde eingetragen und muss dort einen Wahlschein beantragen. Das kann man per Brief, Mail oder Fax erledigen und sich an die Adresse im Ausland schicken lassen. Oder man wartet die Wahlbenachrichtigung ab. Sie enthält auf der Rückseite einen Vordruck, mit dem man die Unterlagen anfordern kann. Die Wahlbenachrichtigung wird allerdings an die deutsche Meldeadresse verschickt.
Wer nicht (mehr) in Deutschland gemeldet ist, muss den Eintrag ins Wählerverzeichnis beantragen – und das vor jeder Wahl aufs Neue! Das Formular dafür gibt es zum Beispiel auf der Internetseite des Bundeswahlleiters und wird an die Gemeinde geschickt, in der man vor seinem Wegzug gemeldet war. Wer nie in Deutschland gemeldet war, wendet sich an die Gemeinde, mit der er am engsten verbunden ist. Diese Verbundenheit ergibt sich aus der Erklärung, mit der Auslandsdeutsche begründen, inwiefern die politischen Verhältnisse in Deutschland auch sie betreffen. Der Antrag, ins Wählerverzeichnis aufgenommen zu werden, gilt gleichzeitig als Antrag für den Wahlschein. Das bedeutet: Die Briefwahlunterlagen müssen nicht extra angefordert werden, sondern werden dann automatisch an die Auslandsadresse geschickt.
3. Welche Fristen sind zu beachten?
Der Antrag, ins Wählerverzeichnis aufgenommen zu werden, muss die zuständige Gemeinde in Deutschland spätestens am 3. September 2017 erreicht haben.
Die Briefwahlunterlagen müssen spätestens am Wahltag (24. September) bis 18 Uhr bei der zuständigen Briefwahlbehörde eingegangen sein. Briefe, die später ankommen, werden nicht berücksichtigt. Der Bundeswahlleiter empfiehlt, Wahlbriefe aus dem außereuropäischen Ausland per Luftpost zu versenden. Mitunter bieten die deutschen Auslandsvertretungen Unterstützung beim Versand an. Eine Übersicht dazu findet sich auf der Homepage des Bundeswahlleiters.
4. Kostet die Briefwahl Porto?
Ja. Wer die Briefwahlunterlagen vom Ausland aus versendet, muss den Brief ausreichend frankieren. Nur innerhalb Deutschlands ist die Briefwahl portofrei.