Wer ist zuständig für Gemeinde und Landkreis? Und wie überhaupt wird der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin gewählt? In zwei Hintergründen möchten wir diese Fragen beantworten. Heute: Was bedeutet kommunale Selbstverwaltung?
In der Landesverfassung wird in Artikel 3 der hohe Stellenwert der kommunalen Selbstverwaltung festgeschrieben: „Die Selbstverwaltung in den Gemeinden und Kreisen dient dem Aufbau der Demokratie von unten nach oben.” In der Kommunalverfassung heißt es, die Gemeinden seine „berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln”. Zu dem Aufgaben im so genannten eigenen Wirkungskreis zählt es vor allem, den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) im Ort bereitzustellen, eine Feuerwehr für die Brandbekämpfung zu organisieren, die Einwohner mit Energie und Wasser zu versorgen sowie Abwässer zu entsorgen, Flächennutzungspläne aufzustellen und Bauleitpläne zu verabschieden. Auch Straßen, die der Gemeinde gehören, müssen von ihr in Schuss gehalten werden. Insgesamt sollen die Gemeinden ihre Entwicklung „harmonisch” gestalten und dabei unter anderem die Belange der Umwelt, des Denkmalschutzes und der Wirtschaft berücksichtigen.
Die Aufgaben
Da kleine Gemeinden es sich kaum leisten können, viele ihrer Aufgaben allein zu erfüllen, haben sie sich einerseits zu Ämtern zusammengeschlossen. Gemeinsame Zweckverbände erledigen unterdessen die Wasserver- und die Abwasserentsorgung. Andererseits sind es die Landkreise, die jene Aufgaben übernehmen, mit denen einzelne – vor allem die kleinen – Gemeinden überfordert wären. Dazu zählt zum Beispiel die Müllabfuhr, die Pflege der Kreisstraßen, der Bau und der Unterhalt von Gymnasien und Berufsschulen sowie die Schulleitplanung, die Planung von Kindertagesstätten, die Betreibung von Krankenhäusern, die örtliche Sozialhilfe, der ÖPNV im Landkreis und die Unterbringung von Asylbewerbern.
Vier Planungsverbände
Um kreisübergreifende Projekte zu lenken, hat das Land zudem vier Planungsverbände gegründet, die die Fläche des Landes abdecken. Sie haben ein gewichtiges Wort mitzureden, wenn es etwas um den Bau von Windenergieanlagen oder die Ausbeutung von Kiesgruben geht.
Zusätzlich zu den Aufgaben im „eigenen Wirkungskreis” haben die Kommunen, also Gemeinden und Landkreise beziehungsweise die kreisfreien Städte, noch Aufgaben im „übertragenen Wirkungskreis” zu erfüllen. Hierbei handelt es sich um Aufgaben, die ihnen jeweils von der nächst höheren Verwaltungsebene zugewiesen wurden, und die sie quasi in deren Auftrag ausführen. Dazu gehören zum Beispiel der Denkmalschutz, die Bauaufsicht oder die Lebensmittelkontrolle.
Offener Katalog
Einen abschließenden Katalog aller Aufgaben der Gemeinden und der Landkreise gibt es nicht. Zu beobachten ist allerdings, dass der Spielraum der Gemeinden immer mehr eingeschränkt wird. Einerseits fehlt es an Geld, um so genannte freiwillige Aufgaben zu erfüllen, wozu etwa Kulturveranstaltung oder Jugendclubs gehören. Andererseits wird der Gestaltungsspielraum durch immer mehr gesetzliche Normen und Vorgaben begrenzt.
Wer entscheidet in den Landkreisen?
Die Geschicke der Gemeinden werden von den Gemeindevertretungen sowie den Bürgermeistern gelenkt. Kreistage beziehungsweise Landräte bestimmen die politischen Entscheidungen in den Landkreisen. Kennzeichnend für die kommunale Selbstverwaltung ist das Zusammenwirken von gewählten, ehrenamtlichen Gemeindevertretern und Kreistagsabgeordneten auf der einen sowie den hauptamtlichen Bürgermeistern beziehungsweise Landräten und den Verwaltungen auf der anderen Seite. Dabei gilt die Grundregel, dass die gewählten Vertretungen die grundlegenden Beschlüsse fällen sollen, und die hauptamtlichen Verwaltungen mit den hauptamtlichen Bürgermeistern beziehungsweise Landräten an der Spitze diese vorbereiten und ausführen sowie sich ums Tagesgeschäft kümmern.
Haushalt, Gebühren, Pläne
Zu den grundlegenden Beschlüssen gehören in kleinen Gemeinden zum Beispiel die jährliche Haushaltssatzung, die Höhe der Friedhofsgebühren und die Bebauungspläne. Wo die Grenze verläuft zwischen grundlegenden Entscheidungen und jenen, die von der Verwaltung allein zu fällen sind, lässt sich allerdings nicht trennscharf bestimmen. Bei allen Aufgaben, die ein Landkreis oder eine Gemeinde im sogenannten übertragenen Wirkungskreis übernommen hat, haben die Gemeindevertretungen und Landkreise nur ein begrenztes Mitspracherecht.