Wahlberechtigt sind alle Einwohner Mecklenburg-Vorpommerns, die das 18. Lebensjahr vollendet und mindestens seit 37 Tagen ihren Hauptwohnsitz im Land haben.
Das Landeswahlgesetz sieht eine so genannte personalisierte Verhältniswahl vor. Danach hat der Wähler zwei Stimmen zu vergeben:
Mit der Erststimme wählt er in einem der 36 Wahlkreise einen der zur Auswahl stehenden Direktkandidaten. Diese werden üblicherweise von den Parteien vorgeschlagen, allerdings können sich auch Einzelbewerber zur Wahl stellen. Der Bewerber mit den meisten Stimmen erhält das Wahlkreismandat.
Mit der Zweitstimme wählt man die Partei und somit die sich dahinter verbergende Landesliste. Wahlvorschläge dürfen nur von Parteien gemacht werden. Die Zweitstimme ist für die Sitzverteilung im Landtag ausschlaggebend. Sie entscheidet über die Fraktionsstärke und damit über die Möglichkeiten von Mehrheits- und Koalitionsbildungen. Die Verteilung der Sitze erfolgt auf Grundlage des so genannten Hare/Niemeyer-Verfahrens. Dieses gewährleistet eine möglichst proportionale Umrechung der abgegebenen Stimmen in Mandate.
So funktioniert das Hare/Niemeyer-Verfahren
Jedoch gibt es hierbei eine Einschränkung: Die auf eine Partei entfallenen Stimmen werden dann nicht in der Sitzverteilung berücksichtigt, wenn sie weniger als fünf Prozent der Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen betragen (5%-Hürde). Damit soll die Arbeitsfähigkeit des Parlamentes erhalten und einer Zersplitterung der Parteienlandschaft vorgebeugt werden.
Bei dem Hare/Niemeyer-Verfahren wird die Stimmenzahl des jeweiligen Wahlvorschlages mit der Anzahl der insgesamt zu vergebenden Abgeordnetensitze, also 71, multipliziert und durch die Gesamtzahl aller zu berücksichtigenden Stimmen dividiert. Dabei erhält jede Landesliste zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so werden diese in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile auf die Landeslisten verteilt.
Bislang kam es bei keiner Wahl zu Überhangmandaten
Die für die Parteien so ermittelten Abgeordnetensitze werden zunächst mit den direkt gewählten Kandidaten der Wahlkreise besetzt. Die verbleibenden Mandate erhalten die Bewerber auf den Parteilisten. Falls bei einer Partei die Zahl der Wahlkreisgewinner die ihr nach dem Zweitstimmenanteil zustehende Anzahl an Sitzen übersteigt (Überhangmandate), wird die Gesamtzahl der Landtagsmandate soweit erhöht, bis das errechnete Verhältnis der Sitze zwischen den Parteien wieder stimmt (Ausgleichsmandate). Bislang kam es jedoch bei keiner Wahl zu so genannten Überhangmandaten.