Inkompatibilität

Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch dem Parlament angehören (Artikel 55), Kanzlerin und Bundesministern ist es nicht gestattet, ein besoldetes Amt, ein Gewerbe oder einen anderen Beruf auszuüben (Artikel 66). Das sind die Vorgaben des Grundgesetzes. Der Begriff dazu heißt Inkompatibilität. Diese soll der Gewaltenteilung Rechnung tragen, die Unabhängigkeit des Parlaments sichern und Interessenkonflikte möglichst ausschließen. Auch in der Landesverfassung von Mecklenburg-Vorpommern lässt sich eine Regelung finden: Artikel 41 (3). „Mitglieder der Landesregierung dürfen weder dem Deutschen Bundestag noch dem Europäischen Parlament oder dem Parlament eines anderen Landes angehören.”