Das politische System des Landes beruht auf dem Prinzip der Repräsentation. Wahlen sind das wichtigste Mittel der politischen Teilhabe. Die Landesverfassung räumt den Bürgern jedoch darüber hinaus gehende Rechte bei politischen Entscheidungen und der Gesetzgebung ein. Sowohl auf Landes- als auch auf kommunalen Ebene gibt es die Möglichkeit, direkt über politische Sachfragen zu entscheiden.
Landesebene: Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheide
Eine erste Möglichkeit besteht darin, eine Volksinitiative auf den Weg zu bringen. Sofern sich mindestens 15.000 wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger mit ihrer Unterschrift daran beteiligen, muss sich der Landtag mit den politischen Forderungen der Initiative befassen. Die Volksinitiative ist ein Mittel, um eine öffentliche Debatte über ein bestimmtes Themen zu entfachen, die von den Parteien nicht oder nicht zufriedenstellend geführt wurde. Von Volksinitiativen sind Themen ausgeschlossen, die sich mit dem Haushalt, Abgaben und der Besoldung von Staatsbediensteten beschäftigen. Seit Inkrafttreten der Verfassung sind 19 Volksinitiativen gestartet worden.
Einen Schritt weiter geht das Volksbegehren. Mit diesem Instrument können die Bürger direkt in die Gesetzgebung eingreifen. Dem Begehren muss ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zugrunde liegen, Fragen des Haushaltsrechts, Abgaben- und Besoldungsgesetze sind wiederum ausgeschlossen. Das Volksbegehren muss künftig von mindestens 100.000 wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet werden.
Der Landtag muss sich dann mit dem Gesetzentwurf befassen und diesen entweder annehmen oder ablehnen. Falls er abgelehnt wird, muss der Gesetzentwurf den Bürgern in einem Volksentscheid zur endgültigen Abstimmung vorgelegt werden. Das Gesetz ist angenommen, wenn es mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält und dabei künftig die Ja-Stimmen mindestens 25 Prozent aller Stimmberechtigten entsprechen.
Auch die Landesverfassung kann auf dem Weg eines Volksentscheides geändert werden. Die Hürden hierfür sind allerdings noch höher: zwei Drittel der Abstimmenden, die gleichzeitig der Hälfte aller Wahlberechtigten entsprechen, müssen der Änderung zustimmen.
Kommunen: Bürgerbegehren, Bürgerentscheid und Einwohnerantrag
Auch auf der kommunalen Ebene können die Bürger über Bürgerbegehren und Bürgerentscheide direkt über Sach- und Personalfragen, die ausschließlich Angelegenheiten der Kommune betreffen, mitbestimmen. Hiervon sind Themen ausgeschlossen, die sich mit dem Haushalt, Abgaben und der Besoldung von Bediensteten oder mit kommunalen Betrieben beschäftigen. Die Abwahl eines Bürgermeisters ist formal ebenfalls ein Bürgerentscheid.
Analog zu den Bestimmungen auf Landesebene kann jeder Bürger der Gemeinde ein Bürgerbegehren initiieren. Dafür ist es notwendig, eine Liste mit Unterschriften von mindestens zehn Prozent oder 4.000 wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde zu sammeln. Zudem muss eine Aussage gemacht werden, wie mögliche Kosten, die durch eine Annahme des Vorschlags entstehen würden, gedeckt werden sollen.
Die Gemeindevertretung prüft, ob das Bürgerbegehren rechtlich zulässig ist, und leitet entweder einen Bürgerentscheid ein oder beendet das Bürgerbegehren. Falls die Gemeindevertreter vorab im Sinne des Begehrens entscheiden sollten, entfällt der Bürgerentscheid. Fragen, über die die Wähler bei einem Bürgerentscheid befinden, müssen als klare Ja/Nein-Entscheidungen formuliert sein. Für den Erfolg eines Bürgerbegehrens muss die Mehrheit der Abstimmenden dem Ansinnen der Initiatoren zustimmen, und diese Mehrheit muss mindestens einem Viertel der Stimmberechtigten entsprechen. Wenn dieses Quorum nicht erreicht wird, entscheidet abschließend die Gemeindevertretung über die gestellte Frage.
Einige Kritiker monieren, dass einige Rahmenbedingungen es unnötig erschweren, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide durchzuführen. Besonders die obligatorischen Angaben zur Kostendeckung sowie ein kompliziertes rechtliches Regelwerk seien schwer zu überwindende Hürden für potentielle Initiatoren. Immer wieder würden Bürgerbegehren aus formalen Gründen zurückgewiesen .
Schließlich haben die Bürger einer Gemeinde auch die Möglichkeit über einen Einwohnerantrag − analog zur Volksinitiative auf Landesebene − die Gemeindevertretung zu zwingen, sich mit einem bestimmten Thema zu befassen. Hierzu müssen Unterschriften von fünf Prozent oder 2.000 mindestens 14-jährigen Einwohnern einer Gemeinde vorgelegt werden.