So viele Gesetzesentwürfe stehen in dieser Woche zur Ersten Lesung auf der Tagesordnung des Landtags. Sollen sie beschlossen werden, müssen sich die Abgeordneten sputen. Das Ende der Wahlperiode naht. Und was bis dahin nicht abgeschlossen ist, verfällt.
Wer kann Gesetzentwürfe in den Landtag einbringen?
- Die Regierungsfraktionen (aktuell: SPD und CDU).
- Die Fraktionen der Opposition (aktuell: AfD und DIE LINKE).
- Die Landesregierung.
- Das Volk über Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheide. Das kommt aber selten vor. Ein Beispiel, in dem das gelungen ist, ist die Volksinitiative gegen die Straßenausbaubeiträge in MV, die 2019 zu deren Abschaffung führte.
Die Regierungsfraktionen bringen Gesetzentwürfe immer gemeinsam ein. Von wem die Initiative dafür ausging, erkennt man an der Reihenfolge, in der die Parteinamen auf der Beschlussvorlage aufgeführt werden: Der Impulsgeber wird zuerst genannt.
Wie geht es nach der ersten Lesung weiter?
Gesetzentwürfe werden in der Regel zweimal im Landtag beraten: in der sogenannten Ersten und Zweiten Lesung. Eine Dritte Lesung ist ebenfalls möglich, kommt aber kaum vor.
In der Ersten Lesung werden die allgemeinen Grundsätze der Vorlage besprochen. Am Ende stimmen die Abgeordneten darüber ab, ob der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung in die Fachausschüsse überwiesen wird. Gibt es dafür eine Mehrheit, wird das Thema dort detailliert mit Sachverständigen erörtert. Diese Beratungen können bis zur nächsten Landtagssitzung beendet sein, aber auch mehrere Monate in Anspruch nehmen. Am Ende legt der federführende Ausschuss dem Landtag eine Beschlussempfehlung vor. Spricht sich der Landtag nach der Ersten Lesung mehrheitlich dagegen aus, den Gesetzentwurf in die Ausschüsse zu überweisen, muss er spätestens nach drei Monaten wieder auf die Tagesordnung des Landtags gesetzt werden. So oder so findet dann die Zweite Lesung statt.
Die Zweite Lesung endet mit einer Schlussabstimmung – in der der Landtag den Gesetzentwurf mehrheitlich annimmt oder ablehnt.
Was passiert, wenn Gesetzentwürfe bis zur Landtagswahl nicht in Zweiter Lesung beraten wurden?
Dann verfallen sie automatisch. Dieser Grundsatz heißt „Diskontinuität“. Jede Landtagswahl ist mit einem neuen Wählerauftrag verbunden. Unter Umständen entstehen dabei andere Mehrheiten. Das Diskontinuitätsprinzip soll die neu gewählten Abgeordneten nicht an Entscheidungen – zum Beispiel Beschlussempfehlungen – ihrer Vorgänger binden. Es steht den Abgeordneten oder der neuen Regierung aber frei, den Gesetzentwurf in der neuen Wahlperiode erneut in den Landtag einzubringen. Dann beginnt das gesamte Gesetzgebungsverfahren von vorn. Das Diskontinuitätsprinzip betrifft im Übrigen nicht nur Gesetzentwürfe. Es gilt unter anderem auch für Anträge, Unterrichtungen und Anfragen. Eine Ausnahme bilden noch nicht beschiedene Petitionen sowie Volksinitiativen und Volksbegehren: Sie werden in der nächsten Wahlperiode weiter beraten. Geregelt ist das in §113 der Landtags-Geschäftsordnung.
Wie viel Zeit bleibt den Abgeordneten, um über die jetzt zur Ersten Lesung eingebrachten Gesetzentwürfe zu entscheiden?
Laut Sitzungskalender treffen sich die Abgeordneten bis zur Sommerpause noch zu zwei regulären Landtagssitzungen: Anfang Mai und Anfang Juni.
Welche Gesetzentwürfe stehen in der April-Sitzung zur Ersten Lesung auf der Tagesordnung?
- Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag) – Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 7/5934
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesministergesetzes und des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse Parlamentarischer Staatssekretäre – Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 7/5935
- Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern und des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse Parlamentarischer Staatssekretäre – Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE, Drucksache 7/5938
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzausführungsgesetzes und anderer gesundheitsrechtlicher Vorschriften – Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 7/5936
- Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Glücksspielstaatsvertrags- ausführungsgesetzes und zur Änderung des Feiertagsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern – Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 7/5972
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Ladenöffnungsgesetz – LöffG M-V) – Gesetzentwurf der AfD, Drucksache 7/5943