Hier hängen bald Wahlplakate!

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Foto: Wiebke Marcinkowski

Am 26. September wird gewählt. Der Landtag. Und der Bundestag. Das wird sich auch bald am Straßenrand zeigen. In einigen Städten wären Wahlplakate gegen eine Gebühr schon jetzt erlaubt. Die meisten Kommunen lassen sie jedoch erst sechs Wochen vor der Wahl zu. Das ist Mitte August. 

Ab wann ist Wahlwerbung am Straßenrand erlaubt?

Eine gesetzliche – und damit allgemeinverbindliche – Regelung über deren Beginn und Ende gibt es nicht. Den Zeitraum zu bestimmen, obliegt den Kommunen. In Schwerin und Kühlungsborn, zum Beispiel, dürfen schon drei Monate vor der Wahl Plakate gehängt werden. Die Stadt Rostock macht es davon abhängig, ob die Pappen innerhalb oder außerhalb der Stadt werben sollen: Außerhalb geschlossener Ortschaften kann das drei Monate vor der Wahl starten, innerhalb geschlossener Ortschaften erst sechs Wochen vorher. Andere Kommunen lassen Plakatwerbung grundsätzlich erst sechs Wochen vor der Wahl zu. Das wäre der 15. August. 

Wie viele Plakate dürfen die Parteien verteilen?

Auch das ist von Kommune zu Kommune unterschiedlich. Einige Beispiele: Anklam gestattet jeder Partei, Wählergemeinschaft sowie Einzelbewerbern und Einzelbewerberinnen pro Wahl maximal 25 Doppelplakate – also Pappen mit Vorder- und Rückseite. Bedingung: Sie sind nicht größer als DIN A1. Davon dürfen aber nur 15 an Hauptzufahrtsstraßen hängen. Großplakate müssen mit der Stadtverwaltung gesondert abgestimmt werden.

Ribnitz-Damgarten lässt pro Partei, Wählergemeinschaft bzw. Einzelbewerber/in pro Wahl maximal 30 Standorte für Doppelplakate und drei großformatige Plakate zu. Malchow stellt jeder Partei, Wählergemeinschaft sowie Einzelbewerbern pro Wahl jeweils bis zu 40 Standorte für Doppelplakate zur Verfügung, aber keine Flächen für großformatige Aufsteller. Mit ihnen müsse auf private Flächen ausgewichen werden, heißt es.

In den Gemeinden im Amt Neustrelitz-Land schwankt die Zahl je nach Ortsteil zwischen einem und sechs Doppelplakaten. Auch die Stadt Wolgast begrenzt die Wahlwerbung in ihren Ortsteilen und Gemeinden in unterschiedlicher Höhe. In Rostock liegt das Limit je Partei, Wählergemeinschaft oder Einzelbewerber/in bei 1500 Plakaten. In Schwerin wird die Anzahl nicht beschränkt. 

Können Kommunen Wahlplakate verbieten?

Dass Parteien und Kandidaten um Stimmen werben, ist Ausdruck einer lebendigen und freiheitlichen Demokratie. „Die grundsätzliche Möglichkeit der Wahlwerbung wird geschützt durch Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz (GG) (Pressefreiheit), Artikel 5 Absatz 3 GG (Kunstfreiheit) und Artikel 21 GG (Parteienprivileg)“, heißt es auf der Internetseite des Bundeswahlleiters. 

Die Kommunen dürfen aber Straßen bzw. Bereiche festlegen, in denen sie allgemeine Wahlwerbung akzeptieren oder nicht. Sie können auch vorgeben, wie viele Plakate an einem Lichtmast befestigt werden dürfen und in welchen Höhen. Die genauen Bedingungen regeln sie in einer sogenannten Allgemeinverfügung zur Wahlwerbung. Ihre Grenzen hat Wahlwerbung außerdem dort, wo sie strafbar ist.

Müssen die Parteien fürs Plakatieren Gebühren zahlen?

In den sechs Wochen vor der Wahl dürfen sie gebührenfrei werben. Vielerorts auch noch zwei Wochen danach. In anderen Zeiträumen können Gebühren anfallen.

Bis wann dürfen die Plakate hängen bleiben?

In der Regel müssen sie zwei Wochen nach der Wahl entfernt werden.

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