Sonntag wird in Leezen gewählt

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Aus unserer Reihe: Fragen an die LpB. Heute: Wie wird man eigentlich Bürgermeister/in? Am Sonntag wird in Leezen (Landkreis Ludwigslust-Parchim) gewählt.

Wahl

Sowohl ehrenamtliche also auch hauptamtliche Bürgermeister werden durch eine Direktwahl bestimmt. Die Wähler haben dabei nur eine Stimme, die sie einem Kandidaten geben können. Um ins Amt gewählt zu werden, benötigt der Kandidat über die Hälfte aller gültigen Stimmen. Erreicht kein Kandidat einen Stimmenanteil von mehr als 50 Prozent, findet 14 Tage später eine Stichwahl zwischen den beiden bestplatzierten Bewerbern statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen bekommt. In Leezen stehen übrigens nur zwei Kandidaten zur Wahl, deshalb wird es am Sonntag auch eine Entscheidung geben. Eine Stichwahl wird also nicht notwendig sein.

Amtszeit

Unterschiede zwischen ehrenamtlichem und hauptamtlichem Bürgermeister gibt es hinsichtlich der Wahlperioden: Die ehrenamtlichen Bürgermeister werden immer zum selben Zeitpunkt wie die Gemeindevertretungen gewählt, also alle fünf Jahre zu den landesweiten Kommunalwahlen. Ausnahmen gibt es nur, wenn die Wahl aufgrund von Rücktritt oder Tod des Amtsinhabers außerplanmäßig neu vorgenommen werden muss. Die Neuwahl erfolgt nur für den verbleibenden Zeitraum bis zur nächsten regulären Kommunalwahl.

Bürgermeister in hauptamtlich verwalteten Gemeinden werden dagegen für eine Amtszeit von sieben, acht oder neun Jahren gewählt. Die genaue Dauer hängt von der Regelung in der jeweiligen Kommune ab. Bei einer notwendigen Neuwahl wird der neue Bürgermeister jedoch für die gesamte Amtszeit bestimmt.

Auch die Voraussetzungen zur Wahlzulassung unterscheiden sich: Wer hauptamtlicher Bürgermeister werden will, darf nicht älter als 60 Jahre alt sein. Oder – sofern er schon im Amt ist und wiedergewählt werden möchte – höchstens 64 Jahre. Für ehrenamtliche Bürgermeister gibt es hingegen keine Altersbeschränkung.

Abwahl

Beide Bürgermeister-„Typen“ können von der Bevölkerung auch wieder abgewählt werden. Hierfür ist zunächst ein Beschluss der Gemeindevertretung notwendig. Eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder muss diesem zustimmen. Beim anschließenden Bürgerentscheid ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen notwendig, die gleichzeitig einem Drittel aller Stimmberechtigten entsprechen muss. Der bekannteste Fall einer Abwahl im Land war im Jahr 2008 die Abberufung des damaligen Schweriner Oberbürgermeisters Norbert Claussen. Bei einer Wahlbeteiligung von 44 Prozent stimmten mehr als 80 Prozent der Wähler für seine Abwahl.

Übrigens: Die Direktwahl der hauptamtlichen Bürgermeister und damit auch die Möglichkeit der Abwahl durch Bürgerentscheid wurde erst im Jahr 1998 in die Kommunalverfassung aufgenommen. Die ersten Direktwahlen der Bürgermeister fanden dann 2001 statt. Zuvor wurden die hauptamtlichen Bürgermeister durch die Gemeinde- bzw. Stadtvertretungen gewählt.

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Worin unterscheiden sich ehrenamtlicher und hauptamtlicher Bürgermeister?

Eine ehrenamtliche Bürgermeisterin/ein ehrenamtlicher Bürgermeister erledigt die Aufgabe in der Freizeit, eine hauptamtliche Bürgermeisterin/ein hauptamtlicher Bürgermeister wird dafür bezahlt. So könnte man den Unterschied stark vereinfacht beschreiben. Es ist aber etwas komplizierter.

Zum besseren Verständnis ist ein Blick in die kommunalen Strukturen des Landes notwendig. Mecklenburg-Vorpommern ist in ca. 720 selbstständige Gemeinden gegliedert. Sie sind laut Kommunalverfassung berechtigt und verpflichtet, „alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln”. Es liegt insofern an den Bürgerinnen und Bürgern selbst, sich vor Ort um die Belange ihrer Gemeinde zu kümmern.

Es gibt jedoch zwei grundlegende Arten von Gemeinden, die sich deutlich unterscheiden.

Ehrenamtlich verwaltete Gemeinden

Die allermeisten Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern haben nur wenig Einwohner, in rund 500 Gemeinden wohnen sogar weniger als 1.000 Menschen. Sie verfügen daher über keine eigene Verwaltung, denn hierfür müssten sie laut Kommunalverfassung mindestens 5.000 Einwohner zählen. Diese Gemeinden werden also ehrenamtlich geführt, insbesondere durch die Gemeinde- oder Stadtvertretungen. Vorsitzender der Gemeindevertretung ist der Bürgermeister. Gemeindevertreter und Bürgermeister nehmen ihre Aufgabe nach Feierabend oder in der Freizeit wahr und erhalten lediglich eine geringe Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeiten. Momentan sind dies für Bürgermeister, abhängig von der Gemeindegröße, zwischen 420 und 2.000 Euro im Monat. Die ehrenamtlichen Bürgermeister werden für ihre Amtszeit als Ehrenbeamte vereidigt und unterliegen daher dem Beamtenrecht.

Da die kommunale Selbstverwaltung aber ohne feste Verwaltungsmitarbeiter nicht funktionieren kann, sind mehrere Gemeinden in Ämtern oder mit einer nahegelegenen größeren Stadt zusammengeschlossen, um sich so eine gemeinsame Verwaltung zu teilen. Im sogenannten Amtsausschuss vertreten die ehrenamtlichen Bürgermeister ihre Gemeinde und verständigen sich untereinander auf gemeinsame Projekte. Zum Beispiel über die Sanierung der Regionalschule, die von Kindern aus allen Mitgliedsgemeinden besucht wird. Vorsitzender des Amtsausschusses ist der aus diesem Kreis gewählte Amtsvorsteher. Der Amtsverwaltung steht hauptberuflich ein sogenannter leitender Verwaltungsbeamter vor, der vom Amtsausschuss bestellt wird. Dies ist ein klassischer Verwaltungsposten und kein politisches Amt. In einigen Ämtern wird diese Funktion jedoch gleichzeitig von einem der ehrenamtlichen Bürgermeister übernommen.

Im Amt Crivitz, zu dem auch die Gemeinde Leezen gehört, gibt es zudem den Sonderfall, dass die dortige Amtsvorsteherin hauptberuflich das Amt leitet. Diese Möglichkeit besteht laut Kommunalverfassung bei Ämtern mit mindestens 15.000 Einwohnern. Grund: Die mit der Einwohnergröße des Amtes verbundenen Aufgaben sind so groß, dass es das Ehrenamt überfordern würde.

Hauptamtlich verwaltete Gemeinden

Zur anderen Gruppe von Gemeinden gehören die wenigen Städte und Gemeinden im Land, die über mindestens 5.000 Einwohner verfügen. Sie besitzen eine eigene hauptamtliche (Stadt-) Verwaltung. Die Gemeinde- bzw. Stadtvertretungen bestehen auch hier aus gewählten Bürgerinnen und Bürgern, die sich ehrenamtlich engagieren. Daneben gibt es aber nunmehr einen hauptberuflichen Bürgermeister. Dieser ist Chef der gesamten Verwaltung. Für dieses Amt – als Beamter auf Zeit – erhält er eine Besoldung. Je nach Gemeindegröße stehen ihm zwischen ca. 5.800 bis ca. 10.100 Euro Brutto-Monatseinkommen zu.

Im Gegensatz zu den ehrenamtlich verwalteten Gemeinden gehört der hauptamtliche Bürgermeister nicht der Stadtvertretung an. Aus dieser Konstellation ergibt sich jedoch eine strukturelle Konkurrenzsituation zwischen dem Bürgermeister und der Stadtvertretung. Dies hat in der Vergangenheit nicht selten zu gegenseitigen Blockaden bei Entscheidungen geführt.

Da eine eigene hauptamtliche Verwaltung oftmals vorteilhafter ist, haben sich übrigens in den vergangenen Jahren einige kleine Gemeinden eines Amtes zu einer Großgemeinde zusammengeschlossen, zum Beispiel Dummerstorf bei Rostock. Hier „regiert“ jetzt auch ein hauptamtlicher Bürgermeister.

Übrigens: In großen oder kreisfreien Städten kann der hauptamtliche Bürgermeister auch die Bezeichnung „Oberbürgermeister“ tragen. Dies ist aktuell in Schwerin, Rostock, Stralsund, Greifswald und Neubrandenburg der Fall. In Wismar hat man sich jedoch ganz im Bewusstsein der hanseatischen Tradition für den althergebrachten Titel „Bürgermeister“ entschieden. Text: Steffen Schoon

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