Vor der Wahl ein Umzug?

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Wer vor der Wahl umzieht, kann nicht automatisch auch am neuen Wohnort wählen. Wie sich der Umzug auf die Wahlmöglichkeiten auswirkt, hängt maßgeblich vom Tag der Ummeldung ab.

Foto: pixabay.de


Umzüge in eine andere Stadt oder Gemeinde

Wer sich bis zum 13. August 2017 umgemeldet hat,
… wird automatisch in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes eingetragen und ist dort wahlberechtigt.

Wer sich zwischen 14. August und 3. September ummeldet,
… kann sich nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis am neuen Wohnort eintragen lassen. Wer das nicht macht, bleibt im Wählerverzeichnis des alten Wohnortes. Dort können Sie persönlich oder per Briefwahl abstimmen. Für die Briefwahl müssen Sie in der alten Gemeinde einen Wahlschein beantragen. Die Briefwahlunterlagen werden dann mit ihm an die neue Adresse verschickt. Liegt die neue Wohnung im gleichen Wahlkreis wie die vorherige, können Sie mit dem Wahlschein auch in ein beliebiges Wahllokal am neuen Wohnort gehen.

Wer sich nach dem 3. September ummeldet,
… bleibt im Wählerverzeichnis des bisherigen Wohnortes stehen und kann dort persönlich oder per Briefwahl abstimmen. Für die Briefwahl müssen Sie in der alten Gemeinde einen Wahlschein anfordern. Ist beim Umzug der Wahlkreis gleich geblieben, können Sie mit dem Wahlschein auch in einem beliebigen Wahllokal am neuen Wohnort wählen.

Umzüge innerhalb einer Stadt oder Gemeinde

Wer sich vor dem 13. August umgemeldet hat,
… wird automatisch in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks eingetragen und kann dort wählen gehen.

Wer sich nach dem 13. August ummeldet,
… bleibt seinem bisherigen Wahlbezirk eingetragen. Da der Wahlkreis jedoch der gleiche bleibt, können Sie in der Stadt- oder Gemeindeverwaltung einen Wahlschein beantragen und mit ihm in einem beliebigen Wahllokal innerhalb des Wahlkreises wählen oder Ihre Stimme per Briefwahl abgeben.

Warum ist der 13. August das magische Datum?

Um wählen zu können, müssen Wahlberechtigte in ein Wählerverzeichnis eingetragen sein. Gemeinden und Städte stellen für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis über die Wahlberechtigten auf. Grundlage dafür sind die Einwohnermelderegister. Automatisch ins Verzeichnis aufgenommen werden laut Bundeswahlordnung all jene Personen, die bis zum 42. Tag vor der Wahl dort gemeldet waren – und das war der 13. August 2017.


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